Artikel 2 Geltungsbereich — Gewährleistung der Achtung der Rechte von im Ausland tätigen EU-Arbeitnehmern
Rückverweise
(1) Diese Richtlinie gilt für folgende in den Artikeln 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 im Einzelnen genannten Angelegenheiten im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit:
a) den Zugang zur Beschäftigung;
b) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf Entlohnung, Kündigung, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und — falls ein Arbeitnehmer der Union arbeitslos geworden ist — berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung;
c) den Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen;
d) die Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und die Wählbarkeit zu den Organen der Arbeitnehmervertretungen;
e) den Zugang zur beruflichen Bildung;
f) den Zugang zu Wohnraum;
g) den Zugang zur Bildung sowie Lehrlings- und Berufsausbildung für die Kinder von Arbeitnehmern der Union;
h) die Hilfe durch die Arbeitsämter.
(2) Der Geltungsbereich dieser Richtlinie ist identisch mit demjenigen der Verordnung (EU) Nr. 492/2011.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…