Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
Vorwort/Präambel
Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Sanktionen auf dem Gebiet des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Kinderpornografie und der Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke fest. Des Weiteren werden Bestimmungen zur Stärkung der Prävention dieser Verbrechen und des Schutzes ihrer Opfer eingeführt.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
a) „Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren;
b) „Alter der sexuellen Mündigkeit“ das Alter, unterhalb dessen die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind nach dem nationalen Recht verboten ist;
c) „Kinderpornografie“
d) „Kinderprostitution“ das Einbeziehen eines Kindes in sexuelle Handlungen, wenn Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten oder versprochen werden, dass sich das Kind an sexuellen Handlungen beteiligt; unabhängig davon, ob das Geld, das Versprechen oder die Gegenleistung dem Kind oder einem Dritten zugute kommt;
e) „pornografische Darbietung“ die Live-Zurschaustellung für ein Publikum, einschließlich mittels Informations- und Kommunikationstechnologie,
f) „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangene Handlungen nach den Absätzen 2 bis 6 unter Strafe gestellt werden.
(2) Wer für sexuelle Zwecke veranlasst, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexueller Handlungen wird, auch ohne an diesen teilnehmen zu müssen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.
(3) Wer für sexuelle Zwecke veranlasst, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexuellen Missbrauchs wird, auch ohne an diesem teilnehmen zu müssen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.
(4) Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft.
(5) Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt und
i) dabei eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens drei Jahren, wenn das Kind älter ist, oder
ii) dabei ausnutzt, dass das Kind in einer besonders schwachen Position ist, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder einer Abhängigkeitssituation, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens drei Jahren, wenn das Kind älter ist, oder
iii) dabei Zwang, Gewalt oder Drohungen anwendet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.
(6) Wer ein Kind unter Anwendung von Zwang, Gewalt oder Drohungen zu sexuellen Handlungen mit Dritten veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangene Handlungen nach den Absätzen 2 bis 7 unter Strafe gestellt werden.
(2) Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an pornografischen Darbietungen veranlasst oder anwirbt oder von dieser profitiert oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens zwei Jahren, wenn das Kind älter ist.
(3) Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an pornografischen Darbietungen nötigt oder zwingt oder ein Kind für solche Zwecke bedroht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.
(4) Wer wissentlich an pornografischen Darbietungen, an denen ein Kind beteiligt ist, teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens einem Jahr, wenn das Kind älter ist.
(5) Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an Kinderprostitution veranlasst oder anwirbt oder von dieser profitiert oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.
(6) Wer ein Kind zu Kinderprostitution nötigt oder zwingt oder ein Kind für solche Zwecke bedroht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.
(7) Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind im Rahmen von Kinderprostitution vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens zwei Jahren, wenn das Kind älter ist.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Handlungen nach den Absätzen 2 bis 6 unter Strafe gestellt werden, wenn sie unrechtmäßig vorgenommen werden.
(2) Der Erwerb oder Besitz von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.
(3) Der bewusste Zugriff auf Kinderpornografie mittels Informations- und Kommunikationstechnologie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.
(4) Der Vertrieb, die Verbreitung oder Weitergabe von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.
(5) Das Anbieten, Liefern oder sonstige Zugänglichmachen von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.
(6) Die Herstellung von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft.
(7) Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob dieser Artikel in Fällen von Kinderpornografie gemäß Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iii Anwendung findet, wenn die Person mit kindlichem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Aufnahme tatsächlich bereits 18 Jahre oder älter war.
(8) Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob die Absätze 2 und 6 dieses Artikels in Fällen Anwendung finden, in denen feststeht, dass das pornografische Material im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iv vom Hersteller ausschließlich zum persönlichen Gebrauch hergestellt worden ist und sich ausschließlich zu diesem Zweck in seinem Besitz befindet, sofern zum Zweck der Herstellung kein pornografisches Material im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii verwendet wurde und sofern mit der Handlung keine Gefahr der Verbreitung des Materials verbunden ist.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangenen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
Ein Erwachsener, der einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, mittels Informations- und Kommunikationstechnologie in der Absicht, eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 5 Absatz 6 zu begehen, ein Treffen vorschlägt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft, wenn auf diesen Vorschlag auf ein solches Treffen hinführende konkrete Handlungen gefolgt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachsenen, mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 zu begehen, indem er Kontakt zu einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, aufnimmt, um kinderpornografische Darstellungen dieses Kindes zu erhalten, strafbar ist.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder die Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 unter Strafe gestellt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 sowie Artikel 5 Absätze 4, 5 und 6 unter Strafe gestellt wird.
(1) Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 3 Absätze 2 und 4 auf auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen Gleichgestellter Anwendung finden, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand oder Reifegrad haben, sofern die sexuellen Handlungen nicht mit Missbrauch verbunden sind.
(2) Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 4 Absatz 4 auf pornografische Darbietungen im Rahmen von Beziehungen Anwendung findet, die auf gegenseitigem Einverständnis beruhen, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, oder bei Beziehungen zwischen Gleichgestellten, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand oder Reifegrad haben, sofern die Handlungen nicht mit Missbrauch oder Ausbeutung verbunden sind und sofern kein Geld und keine sonstigen Vergütungen oder Gegenleistungen für die pornografische Darbietung geboten werden.
(3) Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 5 Absätze 2 und 6 auf die Herstellung, den Erwerb oder den Besitz von Material Anwendung findet, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat und das Material mit seinem Einverständnis und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der betreffenden Personen hergestellt wurde und sich in ihrem Besitz befindet, sofern die Handlungen nicht mit Missbrauch verbunden sind.
Sofern die nachstehenden Umstände nicht bereits ein Tatbestandsmerkmal der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten sind, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Umstände gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts im Zusammenhang mit den relevanten Straftatbeständen nach den Artikeln 3 bis 7 als erschwerende Umstände gelten:
a) Das Opfer der Straftat ist ein Kind in einer besonders schwachen Position, beispielsweise ein Kind mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, in einer Abhängigkeitssituation oder in einem Zustand der geistigen oder körperlichen Unfähigkeit;
b) die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind unter einem Dach lebenden Person oder einer Person, die ein Vertrauensverhältnis oder ihre Autorität missbraucht hat, begangen;
c) die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen;
d) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität begangen;
e) der Straftäter war zuvor wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden;
f) der Straftäter hat das Leben des Kindes vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet; oder
g) die Straftat wurde unter Anwendung schwerer Gewalt begangen, oder dem Kind wurde durch die Straftat ein schwerer Schaden zugefügt.
(1) Um das Risiko der Wiederholung der Straftat zu vermeiden, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 rechtskräftig verurteilt wurde, vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, ausgeschlossen werden kann.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber bei der Einstellung einer Person für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, das Recht haben, gemäß dem nationalen Recht in geeigneter Weise, wie beispielsweise durch Zugang auf Anfrage oder durch die betreffende Person selbst, Informationen über im Strafregister eingetragene bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, anzufordern.
(3) 26. Februar 2009
ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden berechtigt sind, die Tatwerkzeuge für die Begehung von und Erträge aus Straftaten nach den Artikeln 3, 4 und 5 zu beschlagnahmen und einzuziehen.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund
a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;
b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 lässt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 unberührt.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:
a) der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
b) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit;
c) die richterliche Aufsicht;
d) die richterlich angeordnete Auflösung oder
e) die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den Grundsätzen ihrer Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Befugnis haben, Opfer sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung im Kindesalter wegen ihrer Beteiligung an strafbaren Handlungen, zu der sie als unmittelbare Folge davon, dass sie Opfer von Straftaten im Sinne des Artikels 4 Absätze 2, 3, 5und 6 sowie des Artikels 5 Absatz 6 wurden, gezwungen waren, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer oder dessen Vertreter abhängig gemacht werden und dass das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn diese Person ihre Aussage zurückgezogen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach Artikel 3, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 und schwere Straftaten nach Artikel 5 Absatz 6, wenn Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c Ziffern i und ii benutzt wurde, während eines hinlänglich langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer entsprechend der Schwere der betreffenden Straftat strafrechtlich verfolgt werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu ermöglichen, dass Ermittlungsteams oder -dienste versuchen können, die Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 zu identifizieren; dies sollte insbesondere durch die Analyse von kinderpornografischem Material erfolgen, wie beispielsweise mittels Informations- und Kommunikationstechnologie übermittelter oder verfügbar gemachter Fotos und Bild-Ton-Aufzeichnungen.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vertraulichkeitsbestimmungen, die die nationalen Rechtsvorschriften für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vorsehen, deren Hauptaufgabe die Arbeit mit Kindern ist, diese nicht daran hindern, den für Kinderschutz zuständigen Stellen Fälle zu melden, bei denen sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass ein Kind Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 begangen wurde, zu ermutigen, dies den zuständigen Stellen zu melden.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 in folgenden Fällen zu begründen:
a) die Straftat wurde ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen; oder
b) bei dem Täter handelt es sich um einen ihrer Staatsangehörigen.
(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, beispielsweise in Fällen, in denen
a) es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder der gewöhnliche Aufenthalt des Opfers in seinem Hoheitsgebiet liegt;
b) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird oder
c) der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straftaten nach den Artikeln 5 und 6 und, soweit relevant, nach den Artikeln 3 und 7, die mittels Informations- und Kommunikationstechnologie verübt wurden, auf die der Zugriff aus ihrem Hoheitsgebiet erfolgte, unter ihre gerichtliche Zuständigkeit fallen, unabhängig davon, ob sich die Technologie in seinem Hoheitsgebiet befindet.
(4) Für die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 und Artikel 5 Absatz 6, die außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats begangen wurde, trifft jeder Mitgliedstaat im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.
(5) Für die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7, die außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats begangen wurde, trifft jeder Mitgliedstaat im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Meldung des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder einer Anzeige durch den Staat, in dem sich der Ort der Begehung der Straftat befindet, eingeleitet werden kann.
(1) Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 sind, erhalten Unterstützung, Betreuung und Schutz gemäß den Artikeln 19 und 20, wobei dem Wohl des Kindes stets Rechnung zu tragen ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind Unterstützung, Betreuung und Schutz erhält, sobald den zuständigen Behörden berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass gegen ein Kind eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verübt worden sein könnte.
(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Person, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 wurde, deren Alter aber nicht festgestellt werden konnte und bei der es Gründe für die Annahme gibt, dass es sich bei der Person um ein Kind handelt, als Kind eingestuft wird und unmittelbar Zugang zu Unterstützung, Betreuung und Schutz nach den Artikeln 19 und 20 erhält.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens Unterstützung und Betreuung erhalten, damit sie die im Rahmenbeschluss 2001/220/JI und in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausüben können. Insbesondere ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz von Kindern sicherzustellen, die Fälle von Missbrauch in ihrem familiären Umfeld zur Anzeige bringen.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unterstützung und Betreuung eines Opfers im Kindesalter nicht von dessen Bereitschaft, bei den strafrechtlichen Ermittlungen, der strafrechtlichen Verfolgung oder beim Gerichtsverfahren zu kooperieren, abhängig gemacht wird.
(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die spezifischen Maßnahmen, die die Opfer im Kindesalter bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie unterstützen sollen und ihrer Betreuung dienen, erst ergriffen werden, nachdem die besonderen Umstände jedes Opfers im Kindesalter einzeln untersucht und die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen des Kindes gebührend berücksichtigt wurden.
(4) Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 sind, werden als besonders gefährdete Opfer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI betrachtet.
(5) Jeder Mitgliedstaat trifft, sofern dies angemessen und möglich ist, Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Familie des Opfers im Kindesalter bei der Wahrnehmung der Rechte nach dieser Richtlinie, sofern sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Insbesondere wendet jeder Mitgliedstaat Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI auf die Familie des Opfers im Kindesalter an, sofern dies angemessen und möglich ist.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden bei strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach nationalem Recht das Kind aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer im Kindesalter nicht vertreten dürfen, oder in den Fällen, in denen das Kind ohne Begleitung oder von der Familie getrennt ist, einen speziellen Vertreter des Opfers im Kindesalter benennen.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Opfer im Kindesalter unverzüglich Zugang zu Rechtsberatung und, im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung, zu rechtlicher Vertretung in Strafverfahren haben, auch zum Zweck der Beantragung einer Entschädigung. Rechtsberatung und rechtliche Vertretung sind unentgeltlich, wenn das Opfer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.
(3) Unbeschadet der Verteidigungsrechte trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 Folgendes beachtet wird:
a) Die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet ohne ungerechtfertigte Verzögerung statt, sobald der Sachverhalt den zuständigen Behörden gemeldet wurde;
b) die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet erforderlichenfalls in Räumen statt, die für diesen Zweck eingerichtet oder entsprechend angepasst wurden;
c) die Vernehmung des Opfers im Kindesalter wird von oder unter Einschaltung von zu diesem Zweck ausgebildeten Fachleuten durchgeführt;
d) sofern dies möglich und angezeigt ist, werden sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter von denselben Personen durchgeführt;
e) es sollten möglichst wenige Vernehmungen durchgeführt werden; zudem sollten Vernehmungen nur dann durchgeführt werden, wenn sie für die strafrechtlichen Ermittlungen und das Strafverfahren unabdingbar sind;
f) das Opfer im Kindesalter kann von seinem rechtlichen Vertreter oder gegebenenfalls einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Person eine begründete gegenteilige Entscheidung getroffen wurde.
(4) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7 sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter oder gegebenenfalls eines Zeugen im Kindesalter auf audiovisuellen Trägern aufgenommen und diese Aufnahmen im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften als Beweismaterial im strafrechtlichen Gerichtsverfahren verwendet werden können.
(5) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Gerichtsverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 Folgendes angeordnet werden kann:
a) Die Vernehmung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt;
b) die Vernehmung des Opfers im Kindesalter kann im Gerichtssaal stattfinden, ohne dass das Opfer anwesend ist, insbesondere durch Einsatz geeigneter Kommunikationstechnik.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um — wenn dies im Interesse der Opfer im Kindesalter liegt und unter Berücksichtigung sonstiger vorrangiger Interessen — die Privatsphäre, die Identität und die Abbildungen der Opfer im Kindesalter zu schützen und die öffentliche Verbreitung aller Informationen zu verhindern, die zu ihrer Identifizierung führen könnten.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Verbot
a) der Verbreitung von Schriften, in denen für die Gelegenheit, eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 zu begehen, geworben wird und
b) der für andere vorgenommenen Organisation — für gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke — von Reisen, deren Zweck darin besteht, Straftaten nach den Artikeln 3 bis 5 zu begehen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die befürchten, dass sie eine der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 begehen könnten, gegebenenfalls Zugang zu wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen erhalten können, die dazu dienen, das Risiko möglicher Straftaten einzuschätzen und zu verhindern.
(1) Die Mitgliedstaat treffen geeignete Maßnahmen, wie Ausbildung und Schulungen, um der Nachfrage, die jegliche Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu verringern.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren, geeignete Maßnahmen — auch über das Internet —, wie beispielsweise Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Schulungsprogramme, um zu sensibilisieren und das Risiko, dass Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung werden, zu verringern.
(3) Die Mitgliedstaaten fördern die regelmäßige Schulung von Beamten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter in Kontakt kommen, auch der an vorderster Front tätigen Polizeibeamten, damit sie wissen, wie Opfer und potenzielle Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter zu erkennen sind und wie mit ihnen umzugehen ist.
(1) Unbeschadet der Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die von den zuständigen Justizbehörden nach nationalem Recht auferlegt wurden, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen bereitgestellt werden, um das Risiko einer Wiederholung von Sexualstraftaten gegen Kinder zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Solche Programme oder Maßnahmen sind während des Strafverfahrens inner- und außerhalb des Gefängnisses im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften jederzeit zugänglich.
(2) Die in Absatz 1 genannten Interventionsprogramme oder -maßnahmen sind an den spezifischen Entwicklungsbedarf von Kindern, die sexuelle Straftaten begehen, anzupassen.
(3) Die Mitgliedstaat treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Personen Zugang zu Interventionsprogrammen oder -maßnahmen nach Absatz 1 haben können:
a) Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 eingeleitet wurde, unter Bedingungen, die sich weder negativ auf ihre Verteidigungsrechte und die Erfordernisse eines fairen und unparteiischen Verfahrens auswirken noch ihnen zuwiderlaufen und die insbesondere dem Grundsatz der Unschuldsvermutung entsprechen, und
b) Personen, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verurteilt wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei den in Absatz 3 genannten Personen eine Einschätzung der Gefahr, die sie darstellen, und des Risikos der Wiederholung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 vorgenommen wird mit dem Ziel, geeignete Interventionsprogramme oder -maßnahmen zu ermitteln.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 3 genannten Personen, denen Interventionsprogramme oder -maßnahmen nach Absatz 4 vorgeschlagen wurden:
a) umfassend über die Gründe für den Vorschlag unterrichtet werden;
b) ihrer Teilnahme an den Programmen oder Maßnahmen in völliger Kenntnis der Sachlage zustimmen;
c) eine Teilnahme ablehnen können und — im Falle verurteilter Personen — auf die etwaigen Folgen einer solchen Ablehnung hingewiesen werden.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden, und bemühen sich, darauf hinzuwirken, dass derartige Seiten von Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets entfernt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um den Zugang zu Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet zu sperren. Diese Maßnahmen müssen in transparenten Verfahren festgelegt werden und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Einschränkung auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist und dass Nutzer über den Grund für die Beschränkung informiert werden. Diese Sicherheitsvorkehrungen schließen auch die Möglichkeit von Rechtsmitteln ein.
Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in innerstaatliches Recht für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, ersetzt.
Für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2004/68/JI als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis 18. Dezember 2013 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie.
(3) Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Dezember 2015 einen Bericht, in dem sie überprüft, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, und unterbreitet erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Dezember 2015 einen Bericht über die Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen nach Artikel 25 vor.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.