Artikel 13 Sanktionen gegen juristische Personen — Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:
a) der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
b) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit;
c) die richterliche Aufsicht;
d) die richterlich angeordnete Auflösung oder
e) die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
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