Artikel 21 Maßnahmen gegen die Werbung für Gelegenheiten zum Missbrauch und Kindersextourismus — Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Verbot
a) der Verbreitung von Schriften, in denen für die Gelegenheit, eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 zu begehen, geworben wird und
b) der für andere vorgenommenen Organisation — für gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke — von Reisen, deren Zweck darin besteht, Straftaten nach den Artikeln 3 bis 5 zu begehen.
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