Artikel 11 Beschlagnahme und Einziehung — Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden berechtigt sind, die Tatwerkzeuge für die Begehung von und Erträge aus Straftaten nach den Artikeln 3, 4 und 5 zu beschlagnahmen und einzuziehen.
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