Verbraucherschutz im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge und Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
Vorwort/Präambel
(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, durch eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Vermarktung, des Verkaufs und des Wiederverkaufs von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie von Tauschverträgen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Teilzeitnutzungsvertrag“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Übernachtungsunterkünfte für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen;
b) „Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt in erster Linie das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft erwirbt, und zwar unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind;
c) „Wiederverkaufsvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Gewerbetreibender gegen Entgelt einen Verbraucher dabei unterstützt, ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt zu veräußern oder zu erwerben;
d) „Tauschvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Verbraucher gegen Entgelt einem Tauschsystem beitritt, das diesem Verbraucher Zugang zu einer Übernachtungsunterkunft oder anderen Leistungen im Tausch gegen die Gewährung vorübergehenden Zugangs für andere Personen zu den Vergünstigungen aus den Rechten, die sich aus dem Teilzeitnutzungsvertrag des Verbrauchers ergeben, ermöglicht;
e) „Gewerbetreibender“ eine natürliche oder juristische Person, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie jede Person, die im Namen oder im Auftrag eines Gewerbetreibenden handelt;
f) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Werbung angibt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
(2) Soll ein Teilzeitnutzungsvertrag, ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, ein Wiederverkaufs- oder ein Tauschvertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden, so gibt der Gewerbetreibende in der Einladung in deutlicher Weise den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung an.
(3) Die Informationen nach Artikel 4 Absatz 1 stehen dem Verbraucher auf der Veranstaltung jederzeit zur Verfügung.
(4) Ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Investition vermarktet oder verkauft werden.
(1) Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher rechtzeitig, bevor der Verbraucher an einen Vertrag oder an ein Angebot gebunden ist, korrekte und ausreichende Informationen auf deutliche und verständliche Weise wie folgt zur Verfügung:
a) im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang I, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt;
b) im Falle eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt: gemäß dem Formblatt in Anhang II, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt;
c) im Falle eines Wiederverkaufsvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang III, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt;
d) im Falle eines Tauschvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang IV, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 werden von dem Gewerbetreibenden kostenfrei in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen nach Absatz 1 nach Wahl des Verbrauchers in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst sind, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Vertrag schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst ist, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.
Der Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, kann jedoch zusätzlich Folgendes vorschreiben:
a) In jedem Fall wird der Vertrag dem Verbraucher in der Sprache oder in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats ausgehändigt, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt;
b) im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags über eine bestimmte Immobilie händigt der Gewerbetreibende dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats aus, in dem die Immobilie belegen ist, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Gewerbetreibende eine Verkaufstätigkeit ausübt, kann vorschreiben, dass der Vertrag dem Verbraucher in jedem Fall in der Sprache oder in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats ausgehändigt wird, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.
(2) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen sind fester Vertragsbestandteil und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes oder die Änderungen resultieren aus ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat und deren Folgen selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Diese Änderungen werden dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, mitgeteilt.
Der Vertrag weist ausdrücklich auf diese Änderungen hin.
(1) Neben den Rechtsbehelfen, die dem Verbraucher nach nationalem Recht im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Verfügung stehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher den Teilzeitnutzungsvertrag, den Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, den Wiederverkaufs- oder den Tauschvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.
(2) Die Widerrufsfrist wird wie folgt berechnet:
a) ab dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder verbindlichen Vorvertrags oder
b) ab dem Tag, an dem der Verbraucher den Vertrag oder verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt liegt.
(3) Die Widerrufsfrist endet:
a) ein Jahr und 14 Kalendertage nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag, wenn der Gewerbetreibende kein gesondertes Formblatt für den Widerruf, wie in Artikel 5 Absatz 4 vorgeschrieben, ausgefüllt und dem Verbraucher schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ausgehändigt hat;
b) drei Monate und 14 Kalendertage nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag, wenn dem Verbraucher die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich des anwendbaren Formblatts gemäß den Anhängen I bis IV, nicht schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden.
Darüber hinaus sehen die Mitgliedstaaten geeignete Sanktionen gemäß Artikel 15 insbesondere für den Fall vor, dass der Gewerbetreibende bei Ablauf der Widerrufsfrist die Informationsanforderungen nach dieser Richtlinie nicht erfüllt hat.
(4) Wenn der Gewerbetreibende ein gesondertes Formblatt für den Widerruf, wie in Artikel 5 Absatz 4 vorgeschrieben, ausgefüllt und dem Verbraucher schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger innerhalb eines Jahres ab dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag ausgehändigt hat, so beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag, an dem der Verbraucher das Formblatt erhält. Wenn dem Verbraucher die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich des anwendbaren Formblatts gemäß den Anhängen I bis IV, schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger innerhalb von drei Monaten ab dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag zur Verfügung gestellt wurden, so beginnt die Widerrufsfrist auch in diesem Fall an dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält.
Möchte der Verbraucher von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen, so teilt der Verbraucher die Widerrufsentscheidung dem Gewerbetreibenden vor Ablauf der Widerrufsfrist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mit. Der Verbraucher kann dazu das Formblatt für den Widerruf gemäß Anhang V verwenden, das der Gewerbetreibende gemäß Artikel 5 Absatz 4 ausgehändigt hat. Die Frist ist gewahrt, wenn die Mitteilung vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesandt wird.
(1) Die Wahrnehmung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher beendet die Verpflichtung der Parteien, den Vertrag zu erfüllen.
(2) Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat der Verbraucher keine Kosten zu tragen und muss nicht für den Wert der Leistung aufkommen, die vor dem Widerruf möglicherweise erbracht worden ist.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte und Tauschverträgen Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 6 untersagt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstigen Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf untersagt sind, solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag nicht anderweitig beendet wird.
(1) Bei Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte erfolgt die Zahlung nach einem Ratenzahlungsplan. Jede Zahlung des im Vertrag aufgeführten Preises auf andere Weise als nach dem Ratenzahlungsplan ist untersagt. Die Zahlungen, einschließlich Mitgliedsbeiträgen, werden in jährliche Ratenzahlungen aufgeteilt, von denen jede den gleichen Wert hat. Der Gewerbetreibende übersendet mindestens 14 Kalendertage vor jedem Fälligkeitstermin in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine schriftliche Zahlungsaufforderung.
(2) Ab der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Vertragsstrafen beenden, indem er den Gewerbetreibenden binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Aufforderung zur nächsten Ratenzahlung davon in Kenntnis setzt. Dieses Recht berührt nicht die Rechte zur Vertragsbeendigung aufgrund der geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Wahrnehmung des Widerrufsrechts bezüglich eines Teilzeitnutzungsvertrags oder eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt durch den Verbraucher alle diesen Verträgen untergeordneten Tauschverträge oder sonstigen akzessorischen Verträge ohne Kosten für den Verbraucher automatisch beendet werden.
(2) 23. April 2008
ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.
(3) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten bezüglich der Beendigung dieser Verträge fest.
(1) Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbraucher auf die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Rechte nicht verzichten können.
(2) Ist das Recht eines Drittlands anzuwenden, so darf Verbrauchern der Schutz, der durch diese Richtlinie in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form gewährt wird, nicht vorenthalten werden, wenn
eine der betroffenen Immobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegen ist oder
im Falle eines Vertrags, der sich nicht unmittelbar auf eine Immobilie bezieht, der Gewerbetreibende eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt oder diese Tätigkeit auf irgendeine Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel vorhanden sind, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch Gewerbetreibende gewährleisten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel umfassen unter anderem Bestimmungen, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Einrichtungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften berechtigt sind, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen, um sicherzustellen, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie angewandt werden:
a) öffentliche Einrichtungen und Behörden oder ihre Vertreter;
b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;
c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse an einer solchen Anrufung haben.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verbraucher über die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren und halten Gewerbetreibende und Urheber von Kodizes gegebenenfalls dazu an, den Verbrauchern ihre Verhaltenskodizes mitzuteilen.
Die Kommission unterstützt die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene insbesondere durch Standesorganisationen, Berufsverbände und -organisationen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Darüber hinaus hält sie Gewerbetreibende und deren Berufsorganisationen dazu an, die Verbraucher über diese Verhaltenskodizes zu informieren, gegebenenfalls auch durch geeignete Kennzeichnungen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Einrichtung beziehungsweise den Ausbau angemessener und wirksamer Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie und halten gegebenenfalls Gewerbetreibende und deren Berufsorganisationen dazu an, die Verbraucher über solche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zu informieren.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass ein Gewerbetreibender gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verstößt.
(2) Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 23. Februar 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 23. Februar 2011 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Bis zum 23. Februar 2014 führt die Kommission eine Überprüfung dieser Richtlinie durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.
Sie legt gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Richtlinie an die Entwicklungen in diesem Bereich vor.
Die Kommission kann zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden um Informationen bitten.
Die Richtlinie 94/47/EG wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Teil 1:
Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):
Kurze Beschreibung des Produkts (z. B. Beschreibung der Immobilie):
Genaue Angabe der Art und des Inhalts des Rechts (der Rechte):
Genauer Zeitraum, in dem das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls seine Geltungsdauer:
Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht wahrnehmen kann:
Sofern der Vertrag eine bestimmte im Bau befindliche Immobilie betrifft, Zeitpunkt, ab dem die Unterkunft und die Versorgungsleistungen/Einrichtungen fertig gestellt/verfügbar sind:
Preis, den der Verbraucher für den Erwerb des Rechts (der Rechte) zu zahlen hat:
Kurze Beschreibung der obligatorischen zusätzlichen Kosten, die nach dem Vertrag zu übernehmen sind; Art der Kosten und Angabe der Beträge (z. B. jährliche Gebühren, andere regelmäßig anfallende Gebühren, besondere Abgaben, lokale Steuern):
Zusammenfassung der wichtigsten dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Wasser, Instandhaltung, Müllabfuhr) und Angabe des vom Verbraucher für diese Leistungen zu entrichtenden Betrags:
Zusammenfassung der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Einrichtungen (z. B. Schwimmbad oder Sauna):
Sind diese Einrichtungen in den oben angegebenen Kosten eingeschlossen?
Falls nicht, Angabe dazu, was eingeschlossen ist und wofür gesondert zu bezahlen ist:
Besteht die Möglichkeit, einem Tauschsystem beizutreten?
Wenn ja, Name des Tauschsystems:
Angabe der Kosten der Mitgliedschaft/des Tausches:
Hat der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex (-kodizes) unterzeichnet, und falls ja, wo ist (sind) diese(r) zu finden?
Teil 2:
Allgemeines
Der Verbraucher hat ab Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags bzw. jeweils ab Erhalt des Vertrags, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, das Recht, den Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Teil 1:
Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):
Kurze Beschreibung des Produkts:
Genaue Angabe der Art und des Inhalts des Rechts (der Rechte):
Genauer Zeitraum, in dem das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls seine Geltungsdauer:
Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht wahrnehmen kann:
Preis, den der Verbraucher für den Erwerb des Rechts (der Rechte) zu zahlen hat, einschließlich etwaiger wiederkehrend auf den Verbraucher zukommender Kosten in Verbindung mit dem Recht auf Zugang zu Unterkunfts-, Reise- und anderen damit zusammenhängenden, genau bezeichneten Produkten oder Leistungen:
Ratenzahlungsplan mit gleichen Ratenbeträgen pro Jahr der Vertragsdauer und Zeitpunkten, zu denen sie fällig werden:
Nach dem ersten Jahr können die noch ausstehenden Beträge angepasst werden, um sicherzustellen, dass der reale Wert dieser Raten beibehalten wird, z. B. um der Inflation Rechnung zu tragen.
Kurze Beschreibung der obligatorischen zusätzlichen Kosten, die nach dem Vertrag zu übernehmen sind; Art der Kosten und Angabe der Beträge (z. B. jährliche Mitgliedsbeiträge):
Zusammenfassung der wichtigsten dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Leistungen (z. B. Hotelaufenthalte und Flüge zu reduzierten Preisen):
Sind diese in die oben angegebenen Kosten eingeschlossen?
Falls nicht, Angabe dazu, was eingeschlossen ist und wofür gesondert zu bezahlen ist (z. B. jährlicher Mitgliedsbeitrag schließt drei Übernachtungen ein, darüber hinaus ist die Unterkunft separat zu bezahlen):
Hat der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex (-kodizes) unterzeichnet, und falls ja, wo ist (sind) diese(r) zu finden?
Teil 2:
Allgemeines:
Der Verbraucher hat ab Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags bzw. jeweils ab Erhalt des Vertrags, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, das Recht, den Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Teil 1:
Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):
Kurze Beschreibung der Dienstleistungen (z. B. Marketing):
Vertragslaufzeit:
Preis, den der Verbraucher für den Erwerb der Dienstleistungen zu zahlen hat:
Kurze Beschreibung der obligatorischen zusätzlichen Kosten, die nach dem Vertrag zu übernehmen sind; Art der Kosten und Angabe der Beträge (z. B. lokale Steuern, Notargebühren, Werbekosten):
Hat der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex (-kodizes) unterzeichnet, und falls ja, wo ist (sind) diese(r) zu finden?
Teil 2:
Allgemeines:
Der Verbraucher hat ab Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags bzw. jeweils ab Erhalt des Vertrags, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, das Recht, den Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Anzahlungen durch den Verbraucher sind verboten, bis der eigentliche Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag anderweitig beendet wurde. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, einschließlich Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw. Es bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte.
Der Verbraucher trägt keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen.
Nach dem internationalen Privatrecht kann der Vertrag einem anderen Recht unterliegen als dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und mit etwaigen Streitigkeiten können andere Gerichte befasst werden als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Unterschrift des Verbrauchers:
Teil 3:
Zusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z. B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofern sie nicht hier angegeben werden:
Bedingungen für die Vertragsbeendigung, Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung sowie Informationen über die Haftung des Verbrauchers für Kosten, die möglicherweise aufgrund der Vertragsbeendigung anfallen;
Teil 1:
Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):
Kurze Beschreibung des Produkts:
Genaue Angabe der Art und des Inhalts des Rechts (der Rechte):
Genauer Zeitraum, in dem das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls seine Geltungsdauer:
Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht wahrnehmen kann:
Preis, den der Verbraucher für die Mitgliedschaft im Tauschsystem zu zahlen hat:
Kurze Beschreibung der obligatorischen zusätzlichen Kosten, die nach dem Vertrag zu übernehmen sind; Art der Kosten und Angabe der Beträge (z. B. jährliche Gebühren, andere regelmäßig anfallende Gebühren, besondere Abgaben, lokale Steuern):
Zusammenfassung der wichtigsten dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Dienstleistungen:
Sind diese in die oben angegebenen Kosten eingeschlossen?
Falls nicht, Angabe dazu, was eingeschlossen ist und wofür gesondert zu bezahlen ist (Art der Kosten und Angabe der Beträge; z. B. geschätzter Preis für einen individuellen Tausch, einschließlich möglicher Zusatzkosten):
Hat der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex (-kodizes) unterzeichnet, und falls ja, wo ist (sind) diese(r) zu finden?
Teil 2:
Allgemeines:
Der Verbraucher hat ab Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags bzw. jeweils ab Erhalt des Vertrags, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, das Recht, den Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Wird der Tauschvertrag zusammen mit dem Teilzeitnutzungsvertrag und zum gleichen Zeitpunkt wie dieser angeboten, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Widerrufsfrist.
Während dieser Widerrufsfrist sind Anzahlungen durch den Verbraucher verboten. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, einschließlich Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw. Es bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte.
Widerrufsrecht
Der Verbraucher hat das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Das Widerrufsrecht gilt ab dem … (vom Gewerbetreibenden vor Aushändigung an den Verbraucher auszufüllen).
Hat der Verbraucher dieses Formblatt nicht erhalten, so beginnt die Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher dieses Formblatt erhalten hat, endet aber in jedem Fall nach einem Jahr und 14 Kalendertagen.
Hat der Verbraucher nicht alle erforderlichen Informationen erhalten, so beginnt die Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher diese Informationen erhalten hat, endet aber in jedem Fall nach drei Monaten und 14 Kalendertagen.
Um von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, teilt der Verbraucher seine Entscheidung, den Vertrag zu widerrufen, dem Gewerbetreibenden (Name und Anschrift siehe unten) unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (z. B. mit der Post versandter Brief, E-Mail) mit. Der Verbraucher kann hierzu dieses Formblatt verwenden; dies ist aber nicht vorgeschrieben.
Macht der Verbraucher von dem Widerrufsrecht Gebrauch, so entstehen ihm dadurch keinerlei Kosten.
Über das Widerrufsrecht hinaus können nationale vertragsrechtliche Bestimmungen dem Verbraucher zusätzliche Rechte verleihen, z. B. das Recht, den Vertrag im Falle einer unterlassenen Information zu beenden.
Anzahlungsverbot
Während der Widerrufsfrist sind Anzahlungen durch den Verbraucher verboten. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, darunter Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw.
Das Verbot bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte.
Mitteilung über die Wahrnehmung des Widerrufsrechts
An (Name und die Anschrift des Gewerbetreibenden) (*):
Ich/Wir (**) teile(n) hiermit mit, dass ich/wir (**) den Vertrag widerrufe(n).
Datum des Vertragsschlusses (*):
Name(n) des (der) Verbraucher(s) (***):
Anschrift(en) des (der) Verbraucher(s) (***):
| Richtlinie 94/47/EG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 2 | — |
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
| Artikel 2 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
| — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (neu) |
| — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (neu) |
| — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d (neu) |
| Artikel 2 zweiter Gedankenstrich | — |
| Artikel 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e |
| Artikel 2 vierter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f |
| — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g (neu) |
| — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h (neu) |
| — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i (neu) |
| — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j (neu) |
| — | Artikel 2 Absatz 2 (neu) |
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
| Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 |
| Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 1 |
| — | Artikel 3 Absatz 2 (neu) |
Sie lässt folgende nationale Rechtsvorschriften unberührt:
a) Rechtsvorschriften über allgemeine vertragsrechtliche Rechtsbehelfe;
b) Rechtsvorschriften über die Eintragung von unbeweglichem oder beweglichem Eigentum und die Übertragung von unbeweglichem Eigentum;
c) Rechtsvorschriften zu den Niederlassungsbedingungen oder Genehmigungsverfahren oder Lizenzanforderungen und
d) Rechtsvorschriften über die Festlegung der Rechtsnatur der Rechte, die Gegenstand der unter diese Richtlinie fallenden Verträge sind.
h) „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das dem Verbraucher oder dem Gewerbetreibenden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer abrufen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
i) „Verhaltenskodex“ eine Vereinbarung oder einen Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschrieben ist und das Verhalten der Gewerbetreibenden definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten;
j) „Urheber eines Kodex“ jede Rechtspersönlichkeit, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist.
(2) Bei der Berechnung der Laufzeit eines Teilzeitnutzungsvertrags oder eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, wie in Absatz 1 Buchstaben a und b definiert, werden alle Bestimmungen des Vertrags über stillschweigende oder sonstige Verlängerungen berücksichtigt.
a) Identität, Wohnsitz und Unterschrift jeder Partei und
b) Datum und Ort des Vertragsschlusses.
(4) Vor Vertragsschluss macht der Gewerbetreibende den Verbraucher ausdrücklich auf das Widerrufsrecht, auf die in Artikel 6 genannte Widerrufsfrist sowie auf das während der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot nach Artikel 9 aufmerksam.
Die entsprechenden Vertragsbestimmungen werden vom Verbraucher gesondert unterzeichnet.
Der Vertrag enthält ein gesondertes Formblatt für den Widerruf, das in Anhang V wiedergegeben ist, damit die Wahrnehmung des Widerrufsrechts nach Artikel 6 erleichtert wird.
(5) Der Verbraucher erhält bei Vertragsschluss eine Kopie oder Kopien des Vertrags.
(5) Wird dem Verbraucher der Tauschvertrag zusammen mit dem Teilzeitnutzungsvertrag und zum gleichen Zeitpunkt wie dieser angeboten, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Widerrufsfrist gemäß Absatz 1. Die Widerrufsfrist für beide Verträge wird gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 berechnet, wie sie für den Teilzeitnutzungsvertrag gelten.
Während dieser Widerrufsfrist sind Anzahlungen durch den Verbraucher verboten. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, einschließlich Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw. Es bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte.
Der Verbraucher trägt keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen.
Nach dem internationalen Privatrecht kann der Vertrag einem anderen Recht unterliegen als dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und mit etwaigen Streitigkeiten können andere Gerichte befasst werden als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Unterschrift des Verbrauchers:
Teil 3:
Zusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z. B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofern sie nicht hier angegeben werden:
1. INFORMATIONEN ÜBER DIE ERWORBENEN RECHTE
Angabe der Bedingungen für die Ausübung des im Vertrag vorgesehenen Rechts im Gebiet des Mitgliedstaats (der Mitgliedstaaten), in dem die betreffende(n) Immobilie(n) belegen ist (sind), und Angabe, ob diese Bedingungen erfüllt wurden oder, falls dies nicht der Fall ist, welche Bedingungen noch erfüllt werden müssen;
falls der Vertrag Rechte verleiht, eine aus einer Gruppe von Unterkünften auszuwählende Unterkunft zu nutzen: Informationen über Einschränkungen der Möglichkeit für den Verbraucher, eine beliebige Unterkunft dieser Gruppe zu einem beliebigen Zeitpunkt zu nutzen.
2. INFORMATIONEN ÜBER DIE IMMOBILIEN
Genaue und detaillierte Beschreibung der Immobilie und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine bestimmte Immobilie bezieht; genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine Reihe von Immobilien („multi-resorts“) bezieht; angemessene Beschreibung der Unterkunft und der Einrichtungen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht;
Angabe der Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Wasser, Instandhaltung, Müllabfuhr), die dem Verbraucher zur Verfügung stehen oder zur Verfügung stehen werden, sowie der Nutzungsbedingungen;
gegebenenfalls Angabe der gemeinsamen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna usw., zu denen der Verbraucher Zugang hat oder erhalten kann, sowie der Zugangsbedingungen.
3. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR IM BAU BEFINDLICHE UNTERKÜNFTE (gegebenenfalls)
Angaben zum Stand der Arbeiten an der Unterkunft, den Versorgungsleistungen, die für die uneingeschränkte Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse), und allen Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang haben wird;
Angabe der Fertigstellungsfrist der Unterkunft und der Versorgungsleistungen, die für die uneingeschränkte Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse), und realistische Einschätzung der Fertigstellungsfrist aller Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang haben wird;
Angabe des Aktenzeichens der Baugenehmigung sowie der Bezeichnung(en) und der vollständigen Anschrift(en) der zuständigen Behörde(n);
Garantie für die Fertigstellung der Unterkunft oder Garantie für die Rückzahlung aller getätigten Zahlungen für den Fall, dass die Unterkunft nicht fertig gestellt wird, sowie gegebenenfalls Angabe der Bedingungen für die Anwendung solcher Garantien.
4. INFORMATIONEN ÜBER DIE KOSTEN
Genaue und angemessene Beschreibung sämtlicher Kosten in Verbindung mit dem Teilzeitnutzungsvertrag; genaue und angemessene Beschreibung der Art und Weise, wie diese Kosten auf den Verbraucher umgelegt werden, sowie Angaben dazu, wie und wann diese Kosten erhöht werden können; Verfahren für die Berechnung der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie durch den Verbraucher, der gesetzlichen Kosten (z. B. Steuern und Abgaben) sowie der zusätzlichen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Instandhaltung und Reparaturen);
gegebenenfalls Angaben darüber, ob Belastungen, Hypotheken, Grundpfandrechte oder andere dingliche Rechte auf die Unterkunft im Grundbuch eingetragen sind.
5. INFORMATIONEN ÜBER DIE BEENDIGUNG DES VERTRAGS
gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung akzessorischer Verträge und die Rechtsfolgen der Beendigung;
Bedingungen für die Vertragsbeendigung, Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung sowie Informationen über die Haftung des Verbrauchers für Kosten, die möglicherweise aufgrund der Vertragsbeendigung anfallen.
6. WEITERE ANGABEN
Angaben darüber, wie Instandhaltung und Reparaturen sowie Organisation und Verwaltung des Eigentums geregelt sind, sowie darüber, ob und inwieweit der Verbraucher in diesen Fragen Einfluss nehmen und mitentscheiden kann;
Angaben darüber, ob eine Beteiligung an einem System für den Wiederverkauf der vertraglichen Rechte möglich ist, Angaben zu dem entsprechenden System sowie Angabe der Kosten, die mit dem Wiederverkauf im Rahmen dieses Systems verbunden sind;
Angabe der Sprache(n), in der (denen) nach dem Kauf den Vertrag betreffende Mitteilungen, z. B. über Verwaltungsentscheidungen, Kostenerhöhungen und die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden können;
gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.
Bestätigung des Erhalts der Informationen:
Unterschrift des Verbrauchers:
Während dieser Widerrufsfrist sind Anzahlungen durch den Verbraucher verboten. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, einschließlich Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw. Es bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte.
Der Verbraucher hat das Recht, den Vertrag entschädigungsfrei zu beenden, indem er den Gewerbetreibenden binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Aufforderung zur Zahlung der nächsten jährlichen Ratenzahlung davon in Kenntnis setzt.
Der Verbraucher trägt keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen.
Nach dem internationalen Privatrecht kann der Vertrag einem anderen Recht unterliegen als dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und mit etwaigen Streitigkeiten können andere Gerichte befasst werden als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Unterschrift des Verbrauchers:
Teil 3:
Zusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z. B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofern sie nicht hier angegeben werden:
1. INFORMATIONEN ÜBER DIE ERWORBENEN RECHTE
Angemessene und korrekte Beschreibung der bei künftigen Buchungen erhältlichen Preisnachlässe, veranschaulicht durch eine Reihe von Beispielen von Angeboten der letzten Zeit;
Information über die Einschränkungen der Möglichkeit für den Verbraucher, diese Rechte zu nutzen, wie etwa begrenzte Verfügbarkeit, Angebote, bei denen die Reihenfolge des Eingangs der Anträge entscheidend ist, und zeitliche Beschränkungen bei Sonderangeboten.
2. INFORMATIONEN ÜBER DIE BEENDIGUNG DES VERTRAGS
Gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung akzessorischer Verträge und die Rechtsfolgen der Beendigung;
Bedingungen für die Vertragsbeendigung, Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung sowie Informationen über die Haftung des Verbrauchers für Kosten, die möglicherweise aufgrund der Vertragsbeendigung anfallen.
3. WEITERE ANGABEN
Angabe der Sprache(n), in der (denen) nach dem Kauf den Vertrag betreffende Mitteilungen, z. B. über die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden können;
gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.
Bestätigung des Erhalts der Informationen:
Unterschrift des Verbrauchers:
Angabe der Sprache(n), in der (denen) der Schriftverkehr mit dem Gewerbetreibenden in Bezug auf den Vertrag, z. B. über die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden kann;
gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.
Bestätigung des Erhalts der Informationen:
Unterschrift des Verbrauchers:
Nach dem internationalen Privatrecht kann der Vertrag einem anderen Recht unterliegen als dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und mit etwaigen Streitigkeiten können andere Gerichte befasst werden als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Unterschrift des Verbrauchers:
Teil 3:
Zusätzliche Informationen, auf die der Verbraucher Anspruch hat, und Angabe, wo genau sie erhältlich sind (z. B. Angabe des Kapitels in einer allgemeinen Broschüre), sofern sie nicht hier angegeben werden:
1. INFORMATIONEN ÜBER DIE ERWORBENEN RECHTE
Erläuterungen darüber, wie das Tauschsystem funktioniert; Möglichkeiten und Modalitäten für einen Tausch; Angabe des dem Teilzeitnutzungsrecht des Verbrauchers im Tauschsystem zugeordneten Werts sowie einige Beispiele konkreter Tauschmöglichkeiten;
Angabe der Zahl der zur Verfügung stehenden Ferienanlagen und der Mitgliederzahl des Tauschsystems, einschließlich der Beschränkungen der Verfügbarkeit bestimmter vom Verbraucher gewählter Unterkünfte, z. B. aufgrund besonders hoher Nachfrage zu bestimmten Zeiten, gegebenenfalls der Notwendigkeit, lange im Voraus zu buchen, sowie von Wahlbeschränkungen, die sich aus den vom Verbraucher in das Tauschsystem eingebrachten Teilzeitnutzungsrechten ergeben.
2. INFORMATIONEN ÜBER DIE IMMOBILIEN
Kurze und angemessene Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit; angemessene Beschreibung der Unterkunft und der Einrichtungen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht; Angaben dazu, wo der Verbraucher weitere Informationen erhalten kann.
3. INFORMATIONEN ÜBER DIE KOSTEN
Information über die Pflicht des Gewerbetreibenden, bei jedem Tauschvorschlag vor der Einleitung eines Tausches ausführliche Informationen über etwaige zusätzliche Kosten zu geben, die bei dem Tausch auf den Verbraucher zukommen.
4. INFORMATIONEN ÜBER DIE BEENDIGUNG DES VERTRAGS
Gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung akzessorischer Verträge und die Rechtsfolgen der Beendigung;
Bedingungen für die Vertragsbeendigung, Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung sowie Informationen über die Haftung des Verbrauchers für Kosten, die möglicherweise aufgrund der Vertragsbeendigung anfallen.
5. WEITERE ANGABEN
Angabe der Sprache(n), in der (denen) der Schriftverkehr mit dem Gewerbetreibenden in Bezug auf den Vertrag, z. B. über die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden kann;
gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.
Bestätigung des Erhalts der Informationen:
Unterschrift des Verbrauchers:
Datum (***):
(*) Vom Gewerbetreibenden vor Übergabe des Formblatts an den Verbraucher auszufüllen.
(**) Nichtzutreffendes streichen.
(***) Vom Verbraucher (von den Verbrauchern) auszufüllen, wenn dieses Formblatt zur Wahrnehmung des Widerrufsrechts verwendet wird.
Bestätigung des Erhalts der Informationen:
Unterschrift des Verbrauchers:
| Artikel 3 Absatz 3 (neu) |
| — | Artikel 3 Absatz 4 (neu) |
| Artikel 4 erster Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
| Artikel 4 zweiter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 |
| — | Artikel 4 Absatz 2 (neu) |
| — | Artikel 5 Absatz 4 (neu) |
| — | Artikel 5 Absatz 5 (neu) |
| Artikel 5 Absatz 1 Eingangsteil | Artikel 6 Absatz 1 |
| Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 |
| Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4 |
| Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 3 |
| — | Artikel 6 Absatz 5 (neu) |
| Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 7 |
| — | Artikel 8 Absatz 1 (neu) |
| Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 2 |
| Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 2 |
| Artikel 6 | Artikel 9 Absatz 1 |
| — | Artikel 9 Absatz 2 (neu) |
| — | Artikel 10 Absatz 1 (neu) |
| — | Artikel 10 Absatz 2 (neu) |
| — | Artikel 11 Absatz 1 (neu) |
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 11 Absatz 2 |
| Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 3 |
| Artikel 8 | Artikel 12 Absatz 1 |
| Artikel 9 | Artikel 12 Absatz 2 |
| Artikel 10 | Artikel 13 und 15 |
| Artikel 11 | — |
| — | Artikel 14 Absatz 1 (neu) |
| — | Artikel 14 Absatz 2 (neu) |
| Artikel 12 | Artikel 16 |
| — | Artikel 17 (neu) |
| — | Artikel 18 (neu) |
| — | Artikel 19 (neu) |
| Artikel 13 | Artikel 20 |
| Anhang | Anhang I |
| Anhang Buchstabe a | Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und Anhang I Teil 1 Feld 1 |
| Anhang Buchstabe b | Anhang I Teil 1 Feld 3 und Anhang I Teil 3 Nummer 1 erster Gedankenstrich |
| Anhang Buchstabe c | Anhang I Teil 1 Feld 2 und Anhang I Teil 3 Nummer 2 erster Gedankenstrich |
| Anhang Buchstabe d Nummer 1 | Anhang I Teil 3 Nummer 3 erster Gedankenstrich |
| Anhang Buchstabe d Nummer 2 | Anhang I Teil 1 Feld 4 und Anhang I Teil 3 Nummer 3 zweiter Gedankenstrich |
| Anhang Buchstabe d Nummer 3 | Anhang I Teil 3 Nummer 3 dritter Gedankenstrich |
| Anhang Buchstabe d Nummer 4 | Anhang I Teil 3 Nummer 3 erster Gedankenstrich |
| Anhang Buchstabe d Nummer 5 | Anhang I Teil 3 Nummer 3 vierter Gedankenstrich |
| Anhang Buchstabe e | Anhang I Teil 1 Feld 6 und Anhang I Teil 3 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich |
| Anhang Buchstabe f | Anhang I Teil 1 Feld 6 und Anhang I Teil 3 Nummer 2 dritter Gedankenstrich |
| Anhang Buchstabe g | Anhang I Teil 3 Nummer 6 erster Gedankenstrich |
| Anhang Buchstabe h | Anhang I Teil 1 Feld 4 |
| Anhang Buchstabe i | Anhang I Teil 1 Felder 5 und 6 sowie Anhang I Teil 3 Feld 4 erster Gedankenstrich |
| Anhang Buchstabe j | Anhang I Teil 2 dritter Gedankenstrich |
| Anhang Buchstabe k | Anhang I Teil 2 Feld 7 und Anhang I Teil 3 Nummer 6 zweiter Gedankenstrich |
| Anhang Buchstabe l | Anhang I Teil 2 erster und dritter Gedankenstrich, Anhang I Teil 3 Nummer 5 erster Gedankenstrich sowie Anhang V (neu) |
| Anhang Buchstabe m | Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b |
| — | Anhang I Teil 1 Feld 8 (neu) |
| — | Anhang I Teil 2 zweiter Gedankenstrich (neu) |
| — | Anhang I Teil 2 vierter Gedankenstrich (neu) |
| — | Anhang I Teil 3 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich (neu) |
| — | Anhang I Teil 3 Nummer 4 zweiter Gedankenstrich (neu) |
| — | Anhang I Teil 3 Nummer 5 zweiter Gedankenstrich (neu) |
| — | Anhang I Teil 3 Nummer 6 dritter Gedankenstrich (neu) |
| — | Anhang I Teil 3 Nummer 6 vierter Gedankenstrich (neu) |
| — | Anhänge II bis V (neu) |