Artikel 12 Unabdingbarkeit der Richtlinie und Anwendung in internationalen Fällen — Verbraucherschutz im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge und Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
Rückverweise
(1) Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbraucher auf die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Rechte nicht verzichten können.
(2) Ist das Recht eines Drittlands anzuwenden, so darf Verbrauchern der Schutz, der durch diese Richtlinie in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form gewährt wird, nicht vorenthalten werden, wenn
eine der betroffenen Immobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegen ist oder
im Falle eines Vertrags, der sich nicht unmittelbar auf eine Immobilie bezieht, der Gewerbetreibende eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt oder diese Tätigkeit auf irgendeine Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
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