Artikel 11 Beendigung akzessorischer Verträge — Verbraucherschutz im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge und Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Wahrnehmung des Widerrufsrechts bezüglich eines Teilzeitnutzungsvertrags oder eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt durch den Verbraucher alle diesen Verträgen untergeordneten Tauschverträge oder sonstigen akzessorischen Verträge ohne Kosten für den Verbraucher automatisch beendet werden.
(2) 23. April 2008
ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.
(3) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten bezüglich der Beendigung dieser Verträge fest.
Keine Ergebnisse gefunden