Art. 5 — Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Rückverweise
Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Arten von Personenkraftwagen:
a) Fahrzeuge, die zwecks Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen erworben wurden;
b) Fahrzeuge für die entgeltliche Beförderung von Fahrgästen einschließlich Taxidiensten;
c) Fahrzeuge, die für die Beförderung von Gegenständen verwendet werden;
d) Fahrzeuge, die für Fahrunterricht verwendet werden;
e) Fahrzeuge, die für die Erbringung von Wachdiensten verwendet werden;
f) Fahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge verwendet werden;
g) Fahrzeuge, die als Ausstellungs- und Vorführwagen verwendet werden.
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