Art. 3 — Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
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Die Ausgaben nach Artikel 1 betreffen den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr derartiger Personenkraftwagen und Ausgaben für Wartung und Reparaturen dieser Fahrzeuge sowie für Kraftstoff für diese Fahrzeuge.
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