Art. 6 — Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Rückverweise
(1) Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016. Er gilt bis zum 31. Dezember 2018.
(2) Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen bis zum 31. März 2018 vorzulegen. Der Antrag ist gemeinsam mit einem Bericht vorzulegen, in dem der Prozentsatz nach Artikel 1 überprüft wird.
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