Entscheidung der Kommission vom 30. September 2009 über die Beihilferegelung C 2/09 (ex N 221/08 und N 413/08), die Deutschland zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7387) (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die von Deutschland geplanten staatlichen Beihilferegelungen nach Artikel 1 §19 und Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Die Beihilferegelungen dürfen folglich nicht durchgeführt werden.
Die von Deutschland geplante staatliche Beihilferegelung nach Artikel 1 § 20 des MoRaKG ist bei Erfüllung der in Artikel 3 aufgeführten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Die staatliche Beihilferegelung nach Artikel 1 § 20 des MoRaKG wird so angepasst, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Bestimmung des Begriffs „Zielgesellschaften“ ist auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung begrenzt;
die Bestimmung des Begriffs „Zielgesellschaften“ schließt Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen der Industriezweige Schiffbau, Kohle und Stahl aus;
die maximale Investitionstranche beträgt 1,5 Mio. EUR je Ziel-KMU und Zwölfmonatszeitraum und ist auf die Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung beschränkt;
Deutschland entwickelt einen Mechanismus, mit dem gewährleistet wird, dass die Maßnahme mit den Kumulierungs- und Berichterstattungsvorschriften in den Abschnitten 6 und 7.1 der Risikokapitalleitlinien im Einklang steht;
der Erwerb bestehender Anteile (Ersatzkapital) an einem Ziel-KMU ist ausgeschlossen;
es bestehen keine besonderen Bedingungen bezüglich der Rechtsform der Zielgesellschaft.
Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.