Artikel 3 — Entscheidung der Kommission vom 30. September 2009 über die Beihilferegelung C 2/09 (ex N 221/08 und N 413/08), die Deutschland zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7387) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die staatliche Beihilferegelung nach Artikel 1 § 20 des MoRaKG wird so angepasst, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Bestimmung des Begriffs „Zielgesellschaften“ ist auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung begrenzt;
die Bestimmung des Begriffs „Zielgesellschaften“ schließt Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen der Industriezweige Schiffbau, Kohle und Stahl aus;
die maximale Investitionstranche beträgt 1,5 Mio. EUR je Ziel-KMU und Zwölfmonatszeitraum und ist auf die Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung beschränkt;
Deutschland entwickelt einen Mechanismus, mit dem gewährleistet wird, dass die Maßnahme mit den Kumulierungs- und Berichterstattungsvorschriften in den Abschnitten 6 und 7.1 der Risikokapitalleitlinien im Einklang steht;
der Erwerb bestehender Anteile (Ersatzkapital) an einem Ziel-KMU ist ausgeschlossen;
es bestehen keine besonderen Bedingungen bezüglich der Rechtsform der Zielgesellschaft.
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