Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bulgarien und Rumänien hergestellt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7028) (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Entscheidung gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die
a) in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen und
b) vor dem 1. Januar 2007 in Betrieben in Bulgarien und Rumänien hergestellt worden sind.
(1) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 in dem neuen Mitgliedstaat ihres Ursprungs in Verkehr gebracht werden, sofern sie das in dem neuen Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2007 vorgeschriebene Kennzeichen für genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs tragen.
(2) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 den Handel mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die in Betrieben mit der Genehmigung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft hergestellt werden, sofern die Erzeugnisse
a) das in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen für Gemeinschaftsausfuhren des betreffenden Betriebs tragen;
b) von einem Dokument gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates begleitet werden, in dem die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats Folgendes bescheinigt:
Die Lagerbestände an vorgedrucktem Verpackungsmaterial und Etiketten mit dem in den neuen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2007 geltenden Kennzeichen für genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs, können bis 31. Dezember 2007 beim Inverkehrbringen auf dem Inlandsmarkt gemäß Artikel 2 benutzt werden.
Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.