Artikel 5 — Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bulgarien und Rumänien hergestellt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7028) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
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