Artikel 3 — Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bulgarien und Rumänien hergestellt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7028) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 den Handel mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die in Betrieben mit der Genehmigung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft hergestellt werden, sofern die Erzeugnisse
a) das in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen für Gemeinschaftsausfuhren des betreffenden Betriebs tragen;
b) von einem Dokument gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates begleitet werden, in dem die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats Folgendes bescheinigt:
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