Artikel 4 — Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bulgarien und Rumänien hergestellt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7028) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Lagerbestände an vorgedrucktem Verpackungsmaterial und Etiketten mit dem in den neuen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2007 geltenden Kennzeichen für genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs, können bis 31. Dezember 2007 beim Inverkehrbringen auf dem Inlandsmarkt gemäß Artikel 2 benutzt werden.
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