Kapitel VI. |
1. Die Parteien an irgendeinem Streitfall, dessen Fortdauer geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, sollen dessen Lösung zu finden versuchen vor allem durch Verhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Regelung, Anrufung regionaler Organe oder Abkommen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
2. Der Sicherheitsrat fordert, wenn es nötig erscheint, die Parteien auf, ihren Streitfall durch solche Mittel zu regeln.
Rückverweise
UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
Art. 37
…1. Falls es den Parteien eines Streitfalles der in Artikel 33 angeführten Art nicht gelingt, den Streitfall mit den in diesem Artikel angegebenen Mitteln zu regeln, unterbreiten sie ihn dem Sicherheitsrat. 2. Wenn der Sicherheitsrat zur Ansicht gelangt…
Art. 36
…1. Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium eines Streitfalles der in Artikel 33 angeführten Art oder einer Situation gleicher Art entsprechende Verfahren oder Methoden der Beilegung empfehlen. 2. Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren zur Regelung des Streitfalles in Erwägung ziehen…
Art. 38
…Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat auf Verlangen aller Parteien eines Streitfalles Empfehlungen zur friedlichen Regelung des Streitfalles an die Parteien richten.…