1. Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium eines Streitfalles der in Artikel 33 angeführten Art oder einer Situation gleicher Art entsprechende Verfahren oder Methoden der Beilegung empfehlen.
2. Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren zur Regelung des Streitfalles in Erwägung ziehen, die von den Parteien bereits angenommen wurden.
3. Der Sicherheitsrat soll bei Erstattung von Empfehlungen auf Grund dieses Artikels auch berücksichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten von den Parteien grundsätzlich dem Internationalen Gerichtshof gemäß den Bestimmungen des Statuts des Gerichtshofs zu unterbreiten sind.
Rückverweise
UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
Art. 37
…1. Falls es den Parteien eines Streitfalles der in Artikel 33 angeführten Art nicht gelingt, den Streitfall mit den in diesem Artikel angegebenen Mitteln zu regeln, unterbreiten sie ihn dem Sicherheitsrat. 2. Wenn der Sicherheitsrat zur Ansicht gelangt…