Art. 279 Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit
Artikel 2 Absatz 3 der Satzung der Vereinten Nationen bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung durch die in Artikel 33 Absatz 1 der Satzung genannten Mittel.
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