Art. 279 ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Gliederung
TEIL XV BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Art. 279 ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit
Artikel 2 Absatz 3 der Satzung der Vereinten Nationen bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung durch die in Artikel 33 Absatz 1 der Satzung genannten Mittel.
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