Vorwort
Artikel I
Art. 1
Zum Zweck eines weltweiten Patentdokumentationsdienstes errichtet die Republik Österreich nach österreichischem Recht ein „Internationales Patentdokumentationszentrum“ mit dem Sitz in Wien.
Artikel II
Art. 2
Das Internationale Patentdokumentationszentrum wird
1. Patentdokumente als zusammengehörig feststellen, die
a) auf Grund einer gemeinsamen Prioritätsbeanspruchung als zusammengehörig erkannt werden können (Patentfamiliendienst),
b) auf Grund der auf dem jeweiligen Dokument angegebenen Symbole der internationalen Patentklassifikation als zusammengehörig erkannt werden können (Patentklassifikationsdienst);
2. einen Kopiendienst für Patentdokumente vorsehen.
Artikel III
Art. 3
(1) Der im Artikel II Z 1 genannte Dokumentationsdienst wird zumindest folgende bibliographische Daten der Patentdokumentation erfassen:
1. Land der Veröffentlichung
2. Art des Dokuments (Patent, Anmeldung usw.)
3. Nummer des Dokuments
4. Aktenzeichen der Anmeldung, sofern nicht mit Nummer des Dokuments identisch
5. Anmeldungstag
6. Veröffentlichungstag oder, wenn dieses Datum nicht verfügbar ist, das Datum des Dokuments
7. Symbole der internationalen Patentklassifikation, sofern auf dem Dokument angegeben oder in maschinenlesbarer Form geliefert
8. Prioritätsland
9. Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Anmeldung
10. Prioritätsdatum.
(2) Das Internationale Patentdokumentationszentrum wird sich ferner bemühen, darüber hinaus folgende zusätzliche Daten zu erfassen:
1. Anmelder, Patentinhaber oder Rechtsnachfolger
2. Erfinder
3. Titel der Erfindung
Artikel IV
Art. 4
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird dem Internationalen Patentdokumentationszentrum bei der Erfüllung seiner Aufgaben folgende Unterstützung gewähren:
1. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird sich für eine größtmögliche Vereinheitlichung des formalen Aufbaues der bibliographischen Daten in Patentdokumenten einsetzen.
2. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird sich für eine größtmögliche Vereinheitlichung des formalen Aufbaues solcher Daten auf maschinenlesbaren Trägern (Magnetbändern, Lochkarten und dergleichen) der von den Patentämtern und dem Internationalen Patent-Institut hergestellten Datenträgern einsetzen.
3. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird darauf einwirken, daß die Kontakte des Internationalen Patentdokumentationszentrums mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Organisation sowie mit internationalen Organisationen, die sich mit Patentfragen befassen, erleichtert werden und die Weitergabe von Informationen dieser Behörden und Organisationen an das Internationale Patentdokumentationszentrum beschleunigt behandelt wird.
4. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird sich ferner dafür einsetzen, daß die Dienste des Internationalen Patentdokumentationszentrums von den zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere von internationalen Recherchen- und Prüfungsbehörden nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag, von sonstigen Interessenten, die sich mit Patentfragen befassen, in größtmöglichem Umfang in Anspruch genommen werden.
Artikel V
Art. 5
Wenn die Weltorganisation für geistiges Eigentum auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Patentdokumentationszentrums tätig werden soll, so teilt die Weltorganisation für geistiges Eigentum gegebenenfalls dem Internationalen Patentdokumentationszentrum die geschätzte Höhe jener Kosten mit, die mit der Erfüllung des Ersuchens verbunden sind. Hält daraufhin das Internationale Patentdokumentationszentrum sein Ersuchen aufrecht, so hat es die tatsächlich aufgelaufenen und nachgewiesenen Kosten der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu ersetzen, soweit sie nicht über die geschätzte Höhe der Kosten hinausgehen.
Artikel VI
Art. 6
10 v. H. des Reingewinnes des Internationalen Patentdokumentationszentrums werden der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Patentdokumentation zur Verfügung gestellt.
Artikel VII
Art. 7
(1) Die Republik Österreich wird dafür Vorsorge treffen, daß der Generaldirektor und ein weiterer Vertreter der Weltorganisation für geistiges Eigentum jenem Organ angehört, das die allgemeinen Richtlinien des Internationalen Patentdokumentationszentrums festlegt, wobei die Mehrheit innerhalb dieses Organs einschließlich seines Vorsitzes der Republik Österreich vorbehalten bleibt.
(2) Der Weltorganisation für geistiges Eigentum werden vom Internationalen Patentdokumentationszentrum vollständige Informationen über dessen Geschäftsbetrieb zugänglich gemacht werden.
Artikel VIII
Art. 8
(1) Dieser Vertrag tritt nach einem Notenwechsel zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Kraft.
(2) Die Republik Österreich kann den Vertrag nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich im diplomatischen Weg kündigen.
(3) Die Republik Österreich kann den Vertrag nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich im diplomatischen Weg kündigen, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht zumindest acht Kooperationsabkommen mit Patentämtern abgeschlossen worden sind, darunter vier Abkommen mit Patentämtern, bei denen nach den jüngsten von der Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlichten Jahresstatistiken die Zahl der Patentanmeldungen 30.000 überschritten hat. Dasselbe gilt, allerdings unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, wenn durch Beendigung von Kooperationsabkommen diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist.
(4) Hinsichtlich der Bestimmungen des Absatzes 3 ist das Internationale Patent-Institut einem Patentamt gleichgestellt.
(5) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum kann diesen Vertrag ab dem 1. Jänner 1974 schriftlich im diplomatischen Weg kündigen, wenn zu dem genannten Zeitpunkt das Internationale Patentdokumentationszentrum nicht errichtet ist oder wenn die gemäß Artikel II vorgesehenen Dienste zu irgendeinem späteren Zeitpunkt nicht oder nicht mehr erbracht werden; die Kündigung wird nach sechs Monaten wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 2. Mai 1972, in drei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen verbindlich sind.