Art. 2
In Kraft seit 22. Juni 1973
Up-to-date
Das Internationale Patentdokumentationszentrum wird
1. Patentdokumente als zusammengehörig feststellen, die
a) auf Grund einer gemeinsamen Prioritätsbeanspruchung als zusammengehörig erkannt werden können (Patentfamiliendienst),
b) auf Grund der auf dem jeweiligen Dokument angegebenen Symbole der internationalen Patentklassifikation als zusammengehörig erkannt werden können (Patentklassifikationsdienst);
2. einen Kopiendienst für Patentdokumente vorsehen.
Rückverweise
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