(1) Der im Artikel II Z 1 genannte Dokumentationsdienst wird zumindest folgende bibliographische Daten der Patentdokumentation erfassen:
1. Land der Veröffentlichung
2. Art des Dokuments (Patent, Anmeldung usw.)
3. Nummer des Dokuments
4. Aktenzeichen der Anmeldung, sofern nicht mit Nummer des Dokuments identisch
5. Anmeldungstag
6. Veröffentlichungstag oder, wenn dieses Datum nicht verfügbar ist, das Datum des Dokuments
7. Symbole der internationalen Patentklassifikation, sofern auf dem Dokument angegeben oder in maschinenlesbarer Form geliefert
8. Prioritätsland
9. Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Anmeldung
10. Prioritätsdatum.
(2) Das Internationale Patentdokumentationszentrum wird sich ferner bemühen, darüber hinaus folgende zusätzliche Daten zu erfassen:
1. Anmelder, Patentinhaber oder Rechtsnachfolger
2. Erfinder
3. Titel der Erfindung
Rückverweise
Keine Verweise gefunden