Art. 10 — EPÜ
Artikel 9 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn:
a) der Anmelder, der sich auf die Klage nicht eingelassen hat, nachweist, daß ihm das diesen Rechtsstreit einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte;
b) der Anmelder nachweist, daß die Entscheidung mit einer anderen Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in einem Vertragsstaat auf eine Klage hin ergangen ist, die früher eingereicht wurde als die Klage, die zu der anzuerkennenden Entscheidung geführt hat.
Art. 143 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 143
…im Europäischen Patentamt besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts; Artikel 10 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.…
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