EPÜ
Gliederung
Zwölfter Teil Schlußbestimmungen
Art. 1 (Anm.: Zu EPÜ, BGBl. Nr. 350/1979)
Die geänderte Fassung des Artikels 79 Absatz 2 EPÜ gilt für alle europäischen Patentanmeldungen, in denen die Benennungsgebühren am 1. Juli 1997 noch nicht wirksam entrichtet worden sind und die Frist nach Artikel 79 Absatz 2 EPÜ zu ihrer Entrichtung noch nicht abgelaufen ist.
Art. 1 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll
Art. 1
…1) Für Klagen gegen den Anmelder, mit denen der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents für einen oder mehrere der in der europäischen Patentanmeldung benannten Vertragsstaaten…
Art. 7
…Die Gerichte der Vertragsstaaten, die mit Klagen nach Artikel 1 befaßt werden, prüfen ihre Zuständigkeit nach den Artikeln 2 bis 6 von Amts wegen.…
Rückverweise