Das durch das Übereinkommen geschaffene, den Vertragsstaaten gemeinsame Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten (Art 1 EPÜ) soll die nationalen Rechte nicht ersetzen, sondern als weiteres Recht neben die nationalen Rechte treten. Das gemeinsame Recht regelt nur das Verfahren bis zur Erteilung; die weitere Existenz des europäischen Patents richtet sich jedoch weitgehend nach dem nationalen Recht der in Betracht kommenden Staaten; das nationale Recht gilt insbesondere auch für die Übertragung und die Verletzung des europäischen Patents.
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