BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Übereinkommen über sichere Container

Internationales Übereinkommen über sichere Container

CSC
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Art. 1

28.08.1987

Artikel I

Allgemeine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.

Art. 2

28.08.1987

Artikel II

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist

1. „Container'' ein Transportgefäß, das

a) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;

b) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;

c) so gebaut ist, daß es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann und hierfür Eckbeschläge hat;

d) so bemessen ist, daß die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche entweder:

i) mindestens 14 m2 (150 Quadratfuß) oder

ii) mindestens 7 m2 (75 Quadratfuß) beträgt, wenn dieser Container mit oberen Eckbeschlägen versehen ist.

Der Begriff „Container'' schließt weder Fahrzeuge noch die Verpackung ein, jedoch sind Container, die auf Chassis befördert werden, eingeschlossen.

2. „Eckbeschläge'' eine Anordnung von Öffnungen und Flächen an der Ober- und/oder Unterseite eines Containers für Umschlag, Stapelung und/oder Sicherung.

3. „Verwaltung'' die Regierung einer Vertragspartei, unter deren

Zuständigkeit Container zugelassen werden.

4. „Zugelassen'' von der Verwaltung zugelassen.

5. „Zulassung'' die Entscheidung einer Verwaltung, daß ein Baumuster oder ein Container die nach diesem Übereinkommen vorgesehene Sicherheit gewährleistet.

6. „Internationale Beförderung'' eine Beförderung, deren Abgangs- und Bestimmungsorte in den Hoheitsgebieten von zwei Ländern liegen, von denen mindestens eines dieses Übereinkommen anwendet. Dieses Übereinkommen gilt auch, wenn ein Teil einer Beförderung zwischen zwei Ländern in dem Hoheitsgebiet eines Landes stattfindet, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet.

7. „Ladung'' Güter und Gegenstände jeder Art, die in den Containern

befördert werden.

8. „Neuer Container'' einen Container, mit dessen Herstellung am

oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens begonnen wurde.

9. „Vorhandener Container'' einen Container, der kein neuer

Container ist.

10. „Eigentümer'' den Eigentümer im Sinne der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder den Mieter oder den Verwahrer, wenn die Parteien eines Vertrages vereinbaren, daß der Mieter oder Verwahrer die Haftung des Eigentümers für die Instandhaltung und Überprüfung des Containers entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens übernimmt.

11. „Containertyp'' das von der Verwaltung zugelassene Baumuster.

12. „Seriencontainer'' einen Container, der dem zugelassenen

Baumuster entsprechend hergestellt wurde.

13. „Prototyp'' einen Container, der für die in einer Baumuster-Serie hergestellten oder herzustellenden Container repräsentativ ist.

14. „Höchstes Bruttogewicht'' oder „R'' (Rating) das höchste

zulässige Gesamtgewicht des Containers und seiner Ladung.

15. „Eigengewicht'' das Gewicht des leeren Containers

einschließlich aller ständig angebrachten Zusatzausrüstungen.

16. „Höchste zulässige Nutzlast'' oder „P'' die Differenz zwischen

dem höchsten Bruttogewicht und dem Eigengewicht.

Art. 3

28.08.1987

Artikel III

Anwendungsbereich

1. Dieses Übereinkommen gilt für neue und vorhandene Container, die für eine internationale Beförderung verwendet werden, mit Ausnahme der besonders für den Luftverkehr entwickelten Container.

2. Jeder neue Container ist entweder nach den Bestimmungen für die Typprüfung oder nach den Bestimmungen für die Einzelprüfung entsprechend Anlage I zuzulassen.

3. Jeder vorhandene Container ist nach den Bestimmungen für die Zulassung vorhandener Container entsprechend Anlage I binnen fünf Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zuzulassen.

Art. 4

28.08.1987

Artikel IV

Prüfung, Besichtigung,

Zulassung und Instandhaltung

1. Zur Durchführung der Bestimmungen nach Anlage I führt jede Verwaltung ein wirksames Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in diesem Übereinkommen festgelegten Kriterien ein; sie kann jedoch ordnungsgemäß von ihr beauftragte Organisationen mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung betrauen.

2. Eine Verwaltung, die eine Organisation mit dieser Prüfung, Besichtigung und Zulassung beauftragt, unterrichtet den Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (nachstehend als „die Organisation'' bezeichnet) darüber, der die Vertragsparteien in Kenntnis setzt.

3. Der Zulassungsantrag kann an die Verwaltung jeder Vertragspartei gerichtet werden.

4. Jeder Container ist nach Anlage I in sicherem Zustand zu erhalten.

5. Entspricht ein zugelassener Container nicht den Anlagen I und II, so wird die zuständige Verwaltung die von ihr für erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, damit der Container diesen Vorschriften entspricht, oder um die Zulassung zu entziehen.

Art. 5

Artikel V

Anerkennung der Zulassung

1. Die entsprechend diesem Übereinkommen unter der Zuständigkeit einer Vertragspartei erteilte Zulassung wird von den anderen Vertragsparteien anerkannt. Diese wird von den anderen Vertragsparteien als ebenso verbindlich angesehen wie eine von ihnen erteilte Zulassung.

2. Eine Vertragspartei darf weder andere bautechnische Sicherheitsvorschriften noch andere bautechnische Sicherheitsprüfungen für Container erlassen, für die dieses Übereinkommen gilt; jedoch schließt keine Bestimmung dieses Übereinkommens die Anwendung innerstaatlicher Regelungen oder Gesetze oder internationaler Vereinbarungen aus, die zusätzliche bautechnische Sicherheitsvorschriften oder -prüfungen vorschreiben, für Container, die besonders für die Beförderung gefährlicher Güter gebaut sind oder für besondere Bauteile für Container zur Beförderung von flüssigem Massengut oder für Container, die auf dem Luftweg befördert werden. Der Begriff „gefährliche Güter” ist im Sinne internationaler Vereinbarungen zu verstehen.

Art. 6

28.08.1987

Artikel VI

Kontrolle

1. Jeder nach Artikel III zugelassene Container unterliegt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einer Kontrolle, die von Personen ausgeübt wird, welche hierzu von den Vertragsparteien ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Diese Kontrolle ist auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Container ein gültiges diesem Übereinkommen entsprechendes Sicherheits-Zulassungsschild trägt, es sei denn, daß wichtige Gründe für die Annahme sprechen, daß der Zustand des Containers eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt. In diesem Fall übt die mit der Kontrolle beauftragte Person diese nur soweit aus, wie es notwendig ist, um sicherzustellen, daß der Container vor seiner Weiterverwendung den Sicherheitsvorschriften wieder entspricht.

2. Falls der Container auf Grund eines Mangels, der schon zum Zeitpunkt seiner Zulassung vorhanden gewesen sein könnte, den Sicherheitsvorschriften nicht mehr entspricht, wird die für diese Zulassung verantwortliche Verwaltung von der Vertragspartei unterrichtet, die den Mangel festgestellt hat.

Art. 7

28.08.1987

Artikel VII

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme,

Genehmigung und Beitritt

1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 15. Jänner 1973 beim Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Feber 1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der Organisation in London für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Partei dieses Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

3. Dieses Übereinkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.

4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt (nachstehend als „der Generalsekretär'' bezeichnet).

Art. 8

28.08.1987

Artikel VIII

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Übereinkommen zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

3. Jeder Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt in Ermangelung einer anderslautenden Erklärung als

a) Vertragspartei des geänderten Übereinkommens; und

b) als Vertragspartei des nichtgeänderten Übereinkommens für jede Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht an diese Änderung gebunden ist.

Art. 9

28.08.1987

Artikel IX

Verfahren zur Änderung des Übereinkommens oder einzelner Teile

desselben

1. Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach einem der folgenden Verfahren geändert werden.

2. Änderung auf Grund einer Überprüfung in der Organisation:

a) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von dieser Partei vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens in der Organisation geprüft. Wird der Vorschlag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuß der Organisation angenommen, an dessen Arbeit teilzunehmen alle Vertragsparteien unter Zuerkennung des Stimmrechts eingeladen werden, wird die Änderung allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Überprüfung durch die Versammlung der Organisation mitgeteilt. Jede Vertragspartei, die nicht Mitglied der Organisation ist, ist berechtigt, an der Erörterung der Änderung durch die Versammlung teilzunehmen und abzustimmen.

b) Wird der Vorschlag von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter in der Versammlung angenommen und umfaßt diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so übermittelt der Generalsekretär die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme.

c) Diese Änderung tritt zwölf Monate nach der Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien in Kraft mit Ausnahme derjenigen, die vor ihrem Inkrafttreten eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Änderung nicht annehmen.

3. Änderung durch eine Konferenz:

Auf Antrag einer Vertragspartei, der mindestens von einem Drittel der Vertragsparteien zu unterstützen ist, wird der Generalsekretär zur Prüfung der Änderungen des Übereinkommens eine Konferenz einberufen, zu der alle in Artikel VII bezeichneten Staaten eingeladen werden.

Art. 10

28.08.1987

Artikel X

Besonderes Verfahren zur Änderung der Anlagen

1. Jede Änderung der Anlagen, die von einer Vertragspartei vorgeschlagen wird, wird in der Organisation auf Antrag dieser Partei geprüft.

2. Wird der Vorschlag von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuß der Organisation angenommen, an dessen Erörterungen teilzunehmen alle Vertragsparteien unter Zuerkennung des Stimmrechts eingeladen werden, und umfaßt diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so übermittelt der Generalsekretär diese Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme.

3. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung wird vom Schiffssicherheitsausschuß bei ihrer Annahme festgelegt, sofern nicht ein Fünftel der Vertragsparteien oder fünf Vertragsparteien, je nachdem, welches die geringere Anzahl ist, zu einem früheren Zeitpunkt, der vom Schiffssicherheitsausschuß gleichzeitig festgelegt wird, dem Generalsekretär mitteilen, daß sie gegen die Änderung Einspruch erheben. Die in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkte werden von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuß festgelegt, die ihrerseits eine Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien umfassen muß.

4. Bei Inkrafttreten einer Änderung ersetzt diese für alle Vertragsparteien, die keinen Einspruch gegen diese Änderung erhoben haben, jede frühere Bestimmung, auf die sie sich bezieht; ein Einspruch, der von einer Vertragspartei gegen diese Änderung erhoben wurde, ist für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich der Zulassung von Containern, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, nicht verbindlich.

5. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Mitglieder der Organisation über jeden Antrag oder jede Mitteilung, die im Sinne dieses Artikels unterbreitet werden, sowie über den Zeitpunkt, an dem jede Änderung in Kraft tritt.

6. Wenn der Schiffssicherheitsausschuß einen Änderungsvorschlag zu den Anlagen prüft, diesen jedoch nicht annimmt, kann jede Vertragspartei die Einberufung einer Konferenz beantragen, zu der alle in Artikel VII bezeichneten Staaten eingeladen werden. Wenn mindestens ein Drittel der übrigen Vertragsparteien ihre Zustimmung notifiziert hat, beruft der Generalsekretär zur Prüfung der Änderung der Anlagen eine Konferenz ein.

Art. 11

28.08.1987

Artikel XI

Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.

2. Eine Vertragspartei, die gegen eine Änderung der Anlagen Einspruch erhoben hat, kann das Übereinkommen kündigen; diese Kündigung wird mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung wirksam.

Art. 12

28.08.1987

Artikel XII

Außerkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt.

Art. 13

28.08.1987

Artikel XIII

Beilegung von Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jede der an der Streitigkeit beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.

2. Die Entscheidung des nach Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts ist für die an der Streitigkeit beteiligten Parteien bindend.

3. Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.

4. Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über sein Verfahren und seinen Verhandlungsort als auch über jede ihm vorgelegte Streitfrage mit Stimmenmehrheit.

5. Jede Streitfrage, die sich zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Parteien wegen der Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Art. 14

28.08.1987

Artikel XIV

Vorbehalte

1. Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel I bis VI, XIII, dieser Artikel und die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel VII bezeichneten Staaten mit.

2. Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt

a) ändert die Bestimmungen dieses Übereinkommens, auf die er sich bezieht, für die Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, nach Maßgabe des Vorbehalts, und

b) ändert diese Bestimmungen für die anderen Vertragsparteien in ihren Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, in demselben Maße.

3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt

hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen.

Art. 15

28.08.1987

Artikel XV

Notifikation

Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX, X und XIV notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII bezeichneten Staaten

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel VII;

b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel VIII;

c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Übereinkommens nach den Artikeln IX und X;

d) die Kündigungen nach Artikel XI;

e) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel XII.

Art. 16

28.08.1987

Artikel XVI

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Artikel VII bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertundzweiundsiebzig.

Anl. 1

28.08.1987

ANLAGE I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG, BESICHTIGUNG, ZULASSUNG UND

INSTANDHALTUNG VON CONTAINERN

KAPITEL I

GEMEINSAME REGELN FÜR ALLE ZULASSUNGSVERFAHREN

Regel 1

Sicherheits-Zulassungsschild

1. a) Ein Sicherheits-Zulassungsschild entsprechend dem Anhang zu dieser Anlage ist dauerhaft an jedem zugelassenen Container neben anderen amtlichen Zulassungsschildern an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen, an der es nicht leicht beschädigt werden kann.

b) Auf jedem Container, mit dessen Herstellung am oder nach dem 1. Jänner 1984 begonnen worden ist, müssen alle Angaben über das höchste Bruttogewicht auf dem Container mit der entsprechenden Information aufdem Sicherheits-Zulassungsschild übereinstimmen.

c) Auf jedem Container, mit dessen Herstellung vor dem 1. Jänner 1984 begonnen worden ist, müssen bis spätestens 1. Jänner 1989 alle Angaben über das höchste Bruttogewicht mit der entsprechenden Information auf dem Sicherheits-Zulassungsschild in Übereinstimmung gebracht werden.

2. a) Das Schild muß folgende Angaben mindestens in englischer oder französischer Sprache enthalten:

„CSC-SICHERHEITSZULASSUNG''

Land der Zulassung und Zulassungsbezeichnung Datum (Monat und Jahr) der Herstellung Hersteller-Indentifizierungsnummer des Containers - oder bei vorhandenen Containern, für die diese Nummer nicht bekannt ist, die von der Verwaltung zugeteilte Nummer Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs)

Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs) Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und lbs)

b) Auf dem Zulassungsschild soll ein freier Raum für die Eintragung der Stirn- und/oder Seitenwand-Festigkeitswerte (-faktoren) nach dieser Regel Absatz 3 und den Prüfungen 6 und 7 der Anlage II vorgesehen werden; außerdem soll auf dem Zulassungsschild ein freier Raum vorbehalten bleiben, in dem gegebenenfalls das Datum (Monat und Jahr) der ersten und der folgenden Instandhaltungsüberprüfungen angegeben wird.

3. Ist die Verwaltung der Ansicht, daß ein neuer Container diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Sicherheit entspricht, und wenn der für solche Container festgelegte Stirn- und/oder Seitenwand-Festigkeitswert (Faktor) größer oder kleiner ist als der in Anlage II vorgeschlagene, ist dieser Wert auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.

4. Das Vorhandensein des Sicherheits-Zulassungsschildes

enthebt nicht der Verpflichtung, Kennzeichnungen oder andere Angaben anzubringen, die gegebenenfalls durch andere geltende Regelungen vorgeschrieben sind.

Regel 2

Instandhaltung und Überprüfung

1. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Container in sicherem

Zustand zu erhalten.

2. a) Der Eigentümer eines zugelassenen Containers überprüft den Container nach dem von der entsprechenden Vertragspartei vorgeschriebenen oder anerkannten Verfahren oder läßt ihn nach diesem Verfahren überprüfen, und zwar in Abständen, die mit den Betriebsbedingungen vereinbar sind.

b) Das Datum (Monat und Jahr), vor dem die erste Überprüfung des neuen Containers durchgeführt werden muß, ist auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.

c) Das Datum (Monat und Jahr), bis zu dem der Container einer erneuten Überprüfung zu unterziehen ist, muß deutlich auf dem Sicherheits-Zulassungsschild oder in dessen nächstmöglicher Nähe auf dem Container angegeben werden, und zwar in einer Form, die für die Vertragspartei, die das besondere Verfahren der Überprüfung vorgeschrieben oder anerkannt hat, annehmbar ist.

d) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Herstellung und dem Datum der ersten Überprüfung darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Weitere Überprüfungen neuer Container und erneute Überprüfungen vorhandener Container müssen innerhalb von 30 Monaten erfolgen. Durch diese Überprüfungen ist festzustellen, ob der Container Mängel aufweist, die irgendeine Gefahr für Personen darstellen können. Als Übergangsmaßnahme wird bis zum 1. Jänner 1987 die Anwendung aller Bestimmungen ausgesetzt, auf Grund derer auf den Containern das Datum der ersten Überprüfung neuer Container oder der erneuten Überprüfung neuer Container nach Regel 10 und vorhandener Container angegeben werden muß. Die Verwaltung kann jedoch strengere Bestimmungen für Container von inländischen Eigentümern erlassen.

3. a) Als Alternative zu Absatz 2 kann die betreffende Vertragspartei ein Programm der laufenden Überprüfung genehmigen, wenn sie auf Grund der vom Eigentümer vorgelegten Beweise überzeugt ist, daß dieses Programm einen Sicherheitsstandard gewährleistet, der nicht unter dem in Absatz 2 festgesetzten Standard liegt.

b) Zum Zeichen, daß der Container gemäß einem genehmigten Programm der laufenden Überprüfung verwendet wird, ist eine Markierung, die die Buchstaben „ACEP'' und das Kennzeichen der Vertragspartei enthält, die die Genehmigung für das Programm erteilt hat, auf dem Sicherheits-Zulassungsschild oder in dessen nächstmöglicher Nähe auf dem Container anzubringen.

c) Alle Überprüfungen, die gemäß einem solchen Programm durchgeführt werden, dienen dazu festzustellen, ob der Container Mängel aufweist, die eine Gefahr für Personen darstellen können. Die Überprüfungen sind im Zusammenhang mit einer größeren Reparatur, Wiederaufarbeitung und zu Beginn oder bei Beendigung des Mietverhältnisses durchzuführen. Sie müssen in jedem Fall mindestens alle 30 Monate stattfinden.

d) Als Übergangsmaßnahme wird bis zum 1. Jänner 1987 die Anwendung aller Bestimmungen ausgesetzt, nach denen ein Container, der gemäß einem genehmigten Programm der laufenden Überprüfung verwendet wird, entsprechend gekennzeichnet sein muß. Die Verwaltung kann jedoch strengere Bestimmungen für Container von inländischen Eigentümern erlassen.

4. Im Sinne dieser Regelung ist „die betreffende Vertragspartei''

die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Eigentümer seinen Wohnsitz oder seinen Hauptsitz hat. Hat jedoch der Eigentümer seinen Wohnsitz oder seinen Hauptsitz in einem Land, dessen Regierung noch keine Bestimmungen erlassen hat, um ein Überprüfungssystem vorzuschreiben oder anzuerkennen, kann er, bis derartige Bestimmungen erlassen worden sind, das von der Verwaltung einer Vertragspartei vorgeschriebene oder anerkannte Verfahren anwenden, die bereit ist, als „betroffene Vertragspartei'' zu handeln. Der Eigentümer muß die Bedingungen für die Anwendung solcher Verfahren erfüllen, die von der betreffenden Verwaltung festgelegt wurden.

KAPITEL II

REGELN FÜR DIE ZULASSUNG NEUER CONTAINER NACH BAUMUSTER

Regel 3

Zulassung neuer Container

Um im Hinblick auf die Sicherheit nach diesem Übereinkommen zugelassen zu werden, haben alle neuen Container den Vorschriften nach Anlage II zu entsprechen.

Regel 4

Zulassung des Baumusters

Bei Containern, für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, prüft die Verwaltung die Baupläne und wohnt der Prüfung des Prototyps bei, um sich zu vergewissern, daß die Container der Anlage II entsprechen. Wenn sie sich davon überzeugt hat, unterrichtet sie den Antragsteller schriftlich darüber, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; diese Mitteilung berechtigt den Hersteller, an allen Containern derselben Serie das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.

Regel 5

Bestimmungen für die Zulassung nach Baumuster

1. Sind die Container in Serie herzustellen, so ist der Antrag auf

Zulassung nach Baumuster bei der Verwaltung zusammen mit den Plänen und Konstruktionsunterlagen des zuzulassenden Containertyps sowie allen sonstigen Angaben, welche die Verwaltung fordern könnte, einzureichen.

2. Der Antragsteller muß die Identifizierungskennzeichen angeben,

die der Hersteller dem Containertyp zuteilt, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.

3. Dem Antrag muß ebenfalls eine Erklärung des Herstellers beigefügt

werden, worin dieser sich verpflichtet:

a) der Verwaltung jeden Container des betreffenden Baumusters zur Verfügung zu stellen, den die Verwaltung prüfen möchte;

b) der Verwaltung jede Änderung der Beschaffenheit oder der Konstruktionsmerkmale des Containers zu melden und das Sicherheits-Zulassungsschild erst nach Erhalt der Zustimmung der Verwaltung anzubringen;

c) das Sicherheits-Zulassungsschild an jedem Container der zugelassenen Baumuster-Serie und an keinem anderen anzubringen;

d) einen Nachweis über die nach dem zugelassenen Baumuster hergestellten Container zu führen. In diesem Nachweis müssen mindestens die Identifizierungs-Nummern des Herstellers, das Auslieferungsdatum des Containers sowie die Namen und Anschriften der Personen, an die die Container geliefert wurden, enthalten sein.

4. Die Verwaltung kann Container zulassen, die in ihrer Ausführung

von einem zugelassenen Baumuster abweichen, wenn sie der Ansicht ist, daß diese geänderte Ausführung die Gültigkeit der für die Zulassung des Baumusters durchgeführten Prüfungen nicht berührt.

5. Die Verwaltung erteilt einem Hersteller die Erlaubnis,

Sicherheits-Zulassungsschilder auf Grund der Zulassung nach dem Baumuster anzubringen, erst dann, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß der Hersteller ein System der Fertigungskontolle eingerichtet hat, durch das sichergestellt wird, daß die von ihm hergestellten Container dem zugelassenen Prototyp entsprechen.

Regel 6

Prüfung während der Herstellung

Um sicherzustellen, daß Container derselben Baumuster-Serie entsprechend dem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, untersucht oder prüft die Verwaltung während jeder Herstellungsphase der betreffenden Baumuster-Serie so viele, wie sie für erforderlich hält.

Regel 7

Mitteilung an die Verwaltung

Der Hersteller hat vor Aufnahme der Produktion einer jeden neuen Serie von Containern, die entsprechend einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, die Verwaltung zu unterrichten.

KAPITEL III

REGELN FÜR DIE EINZELZULASSUNG NEUER CONTAINER

Regel 8

Einzelzulassung von Containern

Die Verwaltung kann, nachdem sie eine Untersuchung vorgenommen und den Prüfungen beigewohnt hat, eine Zulassung einzelner Container erteilen, wenn sie der Auffassung ist, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; in diesem Falle teilt die Verwaltung dem Antragsteller die Zulassung schriftlich mit und diese Mitteilung berechtigt ihn, auf dem Container das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.

KAPITEL IV

REGELN FÜR DIE ZULASSUNG VORHANDENER CONTAINER UND NEUER CONTAINER,

DIE IM ZEITPUNKT DER HERSTELLUNG NICHT ZUGELASSEN WURDEN

Regel 9

Zulassung vorhander Container

1. Wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens der Eigentümer eines vorhandenen Containers einer Verwaltung die folgenden Angaben liefert:

a) Datum und Ort der Herstellung;

b) die Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers, falls es eine solche gibt;

c) das höchste Bruttogewicht;

d) i) den Nachweis, daß dieser Containertyp während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren im See- und/oder Binnenverkehr eingesetzt und sicher war, oder

ii) einen von der Verwaltung als ausreichend angesehenen Nachweis, daß der Container nach einem Baumuster hergestellt wurde, das Prüfungen unterzogen wurde, die ergaben, daß er den technischen Bedingungen nach Anlage II entspricht, mit Ausnahme der technischen Bedingungen für die Stirn- und Seitenwandfestigkeitsprüfungen, oder

iii) den Nachweis, daß der Container nach Normen hergestellt wurde, die nach Ansicht der Verwaltung den in Anlage II zu diesem Übereinkommen dargelegten technischen Bedingungen gleichwertig sind, mit Ausnahme der technischen Bedingungen für die Stirn- und Seitenwandfestigkeitsprüfungen;

e) das zulässige Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs); und

f) andere Angaben, die für das Sicherheits-Zulassungsschild benötigt werden;

wird die Verwaltung nach Abschluß dieses Ermittlungsverfahrens dem Eigentümer schriftlich bekanntgeben, ob die Zulassung erteilt wird;

falls dies zutrifft, berechtigt diese Mitteilung den Eigentümer, das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen, nach dem der betreffende Container einer Überprüfung nach Regel 2 unterzogen wurde. Die Überprüfung des betreffenden Containers und die Anbringung des Sicherheits-Zulassungsschildes müssen spätestens am 1. Januar 1985 erfolgen.

2. Vorhandene Container, welche die Bedingungen für die Zulassung

nach Absatz 1 dieser Regel nicht erfüllen, können zur Zulassung nach Kapitel II oder III dieser Anlage vorgeführt werden. Für diese Container sind die Vorschriften der Anlage II für die Stirn- und/oder Seitenwand-Festigkeitsprüfungen nicht anzuwenden. Ist die Verwaltung davon überzeugt, daß diese Container tatsächlich vewendet wurden, kann sie in dem Maße, in dem sie es für zweckmäßig erachtet, auf bestimmte Forderungen, wie die Vorlage von Plänen und die Durchführung von Prüfungen, verzichten, mit Ausnahme jedoch der Hebeprüfung und der Bodenbelastungsprüfung.

Regel 10

Zulassung neuer Container, die im Zeitpunkt der Herstellung nicht

zugelassen wurden

Wenn am 6. September 1982 oder vor diesem Zeitpunkt der Eigentümer eines neuen Containers, der bei der Herstellung nicht zugelassen wurde, einer Verwaltung folgende Angaben liefert

a) Datum und Ort der Herstellung;

b) die Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers, falls es eine solche gibt;

c) das höchste Bruttogewicht;

d) einen von der Verwaltung als ausreichend angesehenen Nachweis, daß der Container nach einem Baumuster hergestellt wurde, das Prüfungen unterzogen wurde, die ergaben, daß er den technischen Bedingungen nach Anlage II entspricht;

e) das zulässige Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs); und

f) andere Angaben, die für

das Sicherheits-Zulassungsschild benötigt werden;

kann die Verwaltung nach Abschluß dieses Ermittlungsverfahrens den Container ungeachtet der Bestimmungen des Kapitels II zulassen. Wird diese Zulassung erteilt, teilt die Verwaltung dies dem Eigentümer schriftlich mit und diese Mitteilung berechtigt den Eigentümer, das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen, nachdem der betreffende Container einer Überprüfung nach Regel 2 unterzogen wurde. Die Überprüfung des betreffenden Containers und die Anbringung des Sicherheits-Zulassungsschildes müssen spätestens am 1. Januar 1985 erfolgen.

Anhang

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Das Sicherheits-Zulassungsschild, entsprechend dem nachstehend abgebildeten Muster, ist in Form eines dauerhaften nicht korrodierenden, feuerfesten rechteckigen Schildes auszuführen, dessen Abmessungen mindestens 200 mmx100 mm betragen. Die Aufschrift „CSC Sicherheits-Zulassung'', deren Buchstaben eine Höhe von mindestens 8 mm haben müssen, sind auf dem Schild einzustanzen, einzuprägen oder in sonstiger dauerhafter und lesbarer Form anzugeben; alle anderen Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 5 mm groß sein.

(Anm.: Abbildung des Sicherheits-Zulassungsschildes nicht

darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

1 Zulassungsland, Zulassungsbezeichnung entsprechend dem Beispiel in Zeile 1 (das Zulassungsland sollte mit dem Unterscheidungszeichen angegeben werden, das im internationalen Straßenverkehr für die Angabe des Zulassungslandes von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) verwendet wird).

2 Datum (Monat und Jahr) der Herstellung.

3 Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers oder bei

vorhandenen Containern, für die diese Nummer nicht bekannt ist, die

von der Verwaltung zugeteilte Nummer.

4 Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs).

5 Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs). 6 Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und lbs). 7 Die Stirnwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Stirnwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,4mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,4 P.

8 Die Seitenwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Seitenwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,6mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,6 P.

9 Datum (Monat und Jahr) der ersten Instandhaltungsprüfung bei neuen

Containern und gegebenenfalls die Daten (Monat und Jahr) der folgenden Überprüfungen.

Anl. 2

28.08.1987

Anlage II

Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen

Einleitung

Die Vorschriften dieser Anlage setzen voraus, daß die Kräfte, die durch die Bewegung, die Lagerung, die Stapelung und das Gewicht des beladenen Containers bedingt sind, sowie die von außen einwirkenden Kräfte in keiner Phase der betrieblichen Verwendung der Container die nach der Konstruktion vorgesehene Festigkeit des Containers übersteigen. Insbesondere wurde von folgenden Voraussetzungen ausgegangen:

a) der Container ist so zu befestigen, daß er keinen Kräften ausgesetzt ist, welche die übersteigen, für die er nach der Konstruktion vorgesehen wurde;

b) die Ladung im Container ist nach den für die betreffende Beförderungsart empfohlenen Beladerichtlinien so zu verstauen, daß der Container durch die Ladung keinen Kräften ausgesetzt wird, welche die übersteigen, für die er nach der Konstruktion vorgesehen wurde.

Konstruktion

1. Jeder aus einem geeigneten Material hergestellte Container wird

als sicher angesehen, wenn er die nachstehenden Prüfungen in zufriedenstellender Weise erfüllt, ohne danach bleibende Verformungen oder Veränderungen aufzuweisen, durch die seine vorgesehene Verwendung nicht möglich ist.

2. Die Abmessungen, die Lage und die entsprechenden Toleranzen der Eckbeschläge sind unter Berücksichtigung der Hebe- und Befestigungsvorrichtungen, mit denen sie verwendet werden, nachzuprüfen.

Prüflasten und Prüfverfahren

Wenn es die Bauart des Containers zuläßt, sind die folgenden Prüflasten und Prüfverfahren auf alle in der Prüfung befindlichen Container anzuwenden:

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Prüflasten und angewendete Prüfverfahren

Kräfte

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1. Heben

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Der Container mit der vorgeschriebenen Innenbelastung ist so anzuheben, daß sich keine bedeutenden Beschleunigungskräfte ergeben. Nach dem Anheben ist der Container 5 Minuten lang angehoben oder unterstützt zu halten und anschließend auf den Boden zu setzen.

A) Heben an den Eckbeschlägen

Innenbelastung: i) Heben an den oberen

Eine gleichmäßig verteilte Last, Eckbeschlägen:

so daß das Gesamtgewicht von Bei Containern mit einer

Container und Prüflast gleich (nominalen) Länge von mehr

2 R ist. als 3 000 mm (10 Fuß) sind

an allen vier oberen

Eckbeschlägen senkrechte

Hebekräfte aufzubringen.

Bei Containern mit einer

(nominalen) Länge von

3 000 mm (10 Fuß) und

weniger sind an allen vier

oberen Eckbeschlägen

Hebekräfte so aufzubringen,

daß jede Hebevorrichtung

einen Winkel von 30 Grad zur

Senkrechten bildet.

Von außen wirkende Kräfte: ii) Heben an den unteren

Derart, daß das Gesamtgewicht Eckbeschlägen:

von 2 R in der vorgeschriebenen Die Hebekräfte sind so auf

Art angehoben wird (siehe unter die Container aufzubringen,

Prüfverfahren). daß die Hebevorrichtungen

nur an den unteren

Eckbeschlägen angreifen. Die

Hebekräfte sind in folgenden

Winkeln zur Waagrechten

aufzubringen:

30 Grad bei Containern mit

einer (nominalen) Länge von

12 000 mm (40 Fuß) oder

größer;

37 Grad bei Containern mit

einer (nominalen) Länge von

9 000 mm (30 Fuß) und

größer, jedoch nicht

einschließlich 12 000 mm

(40 Fuß);

45 Grad bei Containern mit

einer (nominalen) Länge von

6 000 mm (20 Fuß) und

größer, jedoch nicht

einschließlich 9 000 mm

(30 Fuß);

60 Grad bei Containern mit

einer (nominalen) Länge von

weniger als 6 000 mm

(20 Fuß).

B) Heben unter Verwendung anderer zusätzlicher Vorrichtungen am

Container

Innenbelastung: i) Heben an den Gabeltaschen:

Eine gleichmäßig verteilte Last, Der Container wird auf

so daß das Gesamtgewicht von Balken gesetzt, die in

Container und Prüflast gleich derselben horizontalen

1,25 R ist. Ebene liegen, wobei sich

jeweils ein Balken in jeder

Von außen wirkende Kräfte: der Gabeltaschen befindet,

Derart, daß das Gesamtgewicht die zum Heben des beladenen

von 1,25 R in der Containers dienen. Die

vorgeschriebenen Art angehoben Balken müssen dieselbe

wird (siehe unter Breite haben wie die

Prüfverfahren). Gabeln, die zur Handhabung

des Containers vorgesehen

Innenbelastung: sind, und müssen mindestens

Eine gleichmäßig verteilte Last, 75% in die Gabeltaschen

so daß das Gesamtgewicht von hineinragen.

Container und Prüflast gleich

1,25 R ist. ii) Heben mit Vorrichtungen für

Greifzangen:

Von außen wirkende Kräfte: Der Container wird auf

Derart, daß das Gesamtgewicht Klötze gesetzt, die in

von 1,25 R in der derselben horizontalen

vorgeschriebenen Art angehoben Ebene liegen, wobei sich

wird (siehe unter jeweils ein Klotz unter

Prüfverfahren). jeder Vorrichtung für die

Greifzangen befindet. Diese

Klötze müssen dieselben

Abmessungen wie die

Greifzangen aufweisen,

deren Verwendung vorgesehen

ist.

iii) Andere Verfahren:

Container, die auf Grund

ihrer Bauart im beladenen

Zustand nach irgendeinem

anderen Verfahren als den

in A oder B Ziffer i und

Ziffer ii beschriebenen

anzuheben sind, sind

ebenfalls mit

Innenbelastung und den von

außen wirkenden Kräften zu

prüfen, die den bei diesem

Verfahren auftretenden

Beschleunigungsbedingungen

entsprechen.

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2. Stapelung

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1. Wenn infolge von Bedingungen im internationalen Verkehr die

maximalen vertikalen Beschleunigungskräfte bedeutend von 1,8 g abweichen und wenn der Container zuverlässig und tatsächlich nur unter diesen Bedingungen befördert wird, kann die Stapellast in angemessenem Verhältnis zu den Beschleunigungskräften verändert werden.

2. Nach erfolgreicher Prüfung kann der Container für die zulässige

aufgelegte statische Stapellast eingestuft werden, die auf dem

Sicherheits-Zulassungsschild in der Rubrik „ALLOWABLE STACKING

WEIGHT FOR 1,8 g . . . kg . . . lb'' *1) einzutragen ist.

Innenbelastung:

Eine gleichmäßig verteilte Last, Der Container mit der

so daß das Gesamtgewicht von vorgeschriebenen Innenbelastung

Container und Prüflast 1,8 R wird auf vier in gleicher Höhe

entspricht. Tank-Container angeordneten Stützen aufgesetzt,

können in leerem Zustand geprüft die auf einer starren

werden. horizontalen Fläche befestigt

sind, wobei jede Stütze für

einen unteren Eckbeschlag oder

eine gleichwertige

Eck-Konstruktion vorgesehen ist.

Die Stützen sind in der Mitte

unter den Beschlägen anzuordnen

und müssen annähernd die

gleichen Auflage-Abmessungen

aufweisen wie diese.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, daß jeder der vier Jede von außen wirkende Kraft

oberen Eckbeschläge einer muß auf jeden Eckbeschlag durch

senkrecht nach unten wirkenden einen entsprechenden

Kraft ausgesetzt ist, die 1/4 Prüf-Eckbeschlag oder durch eine

mal 1,8 mal der zulässigen Vorrichtung, die die gleichen

aufgelegten statischen Auflage-Abmessungen aufweist,

Stapellast entspricht. einwirken. Der Prüf-Eckbeschlag

oder die entsprechende

Vorrichtung muß zum oberen

Eckbeschlag des Containers

seitlich um 25 mm (1 Zoll) und

in der Längsrichtung um 38 mm

(1 1/2 Zoll) versetzt angeordnet

sein.

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3. Flächenbelastungen a) des Daches

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Innenbelastung:

Keine.

Von außen wirkende Kräfte:

Eine Flächenlast von 300 kg Die von außen wirkenden Kräfte

(660 lbs), die gleichmäßig über müssen senkrecht nach unten auf

eine Fläche von 600 mal 300 mm die Außenfläche des schwächsten

(24 Zoll mal 12 Zoll) zu Teils des Containerdaches

verteilen ist. einwirken.

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b) des Bodens

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Innenbelastung:

Zwei Flächenlasten von je Bei dieser Prüfung muß der

2 730 kg (6 000 lbs), die beide Container auf vier in gleicher

auf den Containerboden durch Höhe angeordneten Stützen unter

eine Auflagefläche von seinen vier unteren

142 cm2 (22 Quadratzoll) Eckbeschlägen so aufliegen, daß

einwirken. der Bodenrahmen des Containers

sich frei durchbiegen kann. Eine

Prüfvorrichtung, beladen bis zu

einem Gewicht von 5 460 kg

(12 000 lbs) - das heißt

2 730 kg (6 000 lbs) auf je

einer von zwei Flächen, die im

beladenen Zustand eine

Gesamtauflagefläche von 284 cm2

(44 Quadratzoll), folglich

142 cm2 (22 Quadratzoll) auf

jeder Fläche haben, wobei die

Flächenbreite 180 mm (7 Zoll)

und der Abstand der Flächen von

Mitte zu Mitte 760 mm (30 Zoll)

beträgt - ist über die gesamte

Bodenfläche des Containers zu

bewegen.

Von außen wirkende Kräfte:

Keine.

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4. Querverwindung

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Innenbelastung:

Keine. Der leere Container ist auf vier

in gleicher Höhe unter den

unteren Eckbeschlägen

angeordneten Stützen aufzusetzen

und durch Verankerungen gegen

seitliche und vertikale Bewegung

zu sichern. Die

Verankerungsvorrichtungen sind

so anzuordnen, daß die seitliche

Sicherung nur an den unteren

Ecken vorgesehen ist, die denen,

auf die die Kräfte einwirken,

diagonal gegenüberliegen.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, daß eine Verwindung der Die oberen Eckbeschläge auf

Seitenrahmen des Containers in einer Seite des Containers sind

seitlicher Richtung erfolgt. Die den von außen wirkenden Kräften

Kräfte sind gleich den Kräften, entweder einzeln oder

für die der Container gebaut gleichzeitig parallel zur

wurde. Grundfläche und zu den Ebenen

der Stirnwände des Containers

auszusetzen. Die Kräfte sind

zuerst in Richtung auf die

oberen Eckbeschläge zu und dann

entgegengesetzt aufzubringen.

Bei Containern, bei denen jede

Stirnwand zu ihrer eigenen

senkrechten Mittellinie

symmetrisch ist, ist nur die

Prüfung einer Seite

erforderlich, während bei

Containern mit asymmetrischen

Stirnwänden beide Seiten zu

prüfen sind.

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5. Längsbeanspruchung (Statische Prüfung)

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Beim Entwurf und beim Bau von Containern ist zu beachten, daß Container bei der Beförderung durch Binnenverkehrsträger Beschleunigungen von 2 g ausgesetzt sein können, die horizontal in Längsrichtung einwirken.

Innenbelastung:

Eine gleichmäßig verteilte Last, Der Container mit der

so daß das Gesamtgewicht von vorgeschriebenen Innenbelastung

Container und Prüflast dem ist in der Längsrichtung zu

höchsten Brutto-Gewicht (R) belasten, wobei die beiden

entspricht. Wenn bei unteren Eckbeschläge oder

Tank-Containern das Gewicht der gleichwertige Eck-Konstruktionen

inneren Last zuzüglich Tara an einem Ende an geeigneten

geringer ist als das höchste Verankerungsstellen befestigt

Brutto-Gewicht (R), muß auf den werden.

Container eine zusätzliche Last

aufgebracht werden.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, daß jede Seite des Die von außen wirkenden Kräfte

Containers in der Längsrichtung sind zuerst in Richtung auf die

einer Druckkraft und einer Verankerungsstellen zu und dann

Zugkraft, jeweils in der Größe entgegengesetzt aufzubringen.

von R ausgesetzt wird, das Jede Seite des Containers ist zu

heißt, daß insgesamt eine Kraft prüfen.

von 2 R auf die gesamte

Bodenkonstruktion des Containers

einwirkt.

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6. Stirnwände

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Die Stirnwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Stirnwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage I Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.

Innenbelastung:

Derart, daß die Innenfläche Die vorgeschriebene

einer Stirnwand einer Innenbelastung ist wie folgt

gleichmäßig verteilten Last von aufzubringen:

0,4 P oder einer anderen Last Beide Stirnwände eines

ausgesetzt wird, für die der Containers sind zu prüfen; sind

Container gebaut sein könnte. beide Stirnwände gleich, genügt

die Prüfung einer Stirnwand. Die

Stirnwände von Containern, deren

Seitenwände nicht offen sind

oder die keine Seitentüren

haben, können einzeln oder

gleichzeitig geprüft werden.

Die Stirnwände von Containern,

deren Seitenwände offen sind

oder die Seitentüren haben, sind

einzeln zu prüfen. Werden die

Stirnwände einzeln geprüft, so

sind die Reaktionen dieser

Kräfte auf die Stirnwände von

der Rahmenkonstruktion des

Containers aufzunehmen.

Von außen wirkende Kräfte:

Keine.

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7. Seitenwände

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Die Seitenwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Seitenwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage I Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.

Innenbelastung:

Derart, daß die Innenfläche Die vorgeschriebene

einer Seitenwand einer Innenbelastung ist wie folgt

gleichmäßig verteilten Last von aufzubringen:

0,6 P oder einer anderen Last Beide Seitenwände eines

ausgesetzt wird, für die der Containers sind zu prüfen; sind

Container gebaut sein könnte. beide Seitenwände gleich, genügt

die Prüfung einer Seitenwand.

Die Seitenwände sind einzeln zu

prüfen, wobei die Reaktionen der

Innenbelastung von den

Eckbeschlägen oder gleichwertigen

Eck-Konstruktionen aufzunehmen

sind. Container, die oben offen

sind, sind in dem Zustand zu

prüfen, der ihrem durch die Bauart

vorgesehenen Betrieb entspricht,

zum Beispiel mit aufgesetzten

abnehmbaren Dachelementen.

Von außen wirkende Kräfte:

Keine.

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*1) In der französischen Fassung " Charge admissible de gerbage

pour 1,8 g . . . kg . . . lb ".