28.08.1987
ANLAGE I
VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG, BESICHTIGUNG, ZULASSUNG UND
INSTANDHALTUNG VON CONTAINERN
KAPITEL I
GEMEINSAME REGELN FÜR ALLE ZULASSUNGSVERFAHREN
Regel 1
Sicherheits-Zulassungsschild
1. a) Ein Sicherheits-Zulassungsschild entsprechend dem Anhang zu dieser Anlage ist dauerhaft an jedem zugelassenen Container neben anderen amtlichen Zulassungsschildern an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen, an der es nicht leicht beschädigt werden kann.
b) Auf jedem Container, mit dessen Herstellung am oder nach dem 1. Jänner 1984 begonnen worden ist, müssen alle Angaben über das höchste Bruttogewicht auf dem Container mit der entsprechenden Information aufdem Sicherheits-Zulassungsschild übereinstimmen.
c) Auf jedem Container, mit dessen Herstellung vor dem 1. Jänner 1984 begonnen worden ist, müssen bis spätestens 1. Jänner 1989 alle Angaben über das höchste Bruttogewicht mit der entsprechenden Information auf dem Sicherheits-Zulassungsschild in Übereinstimmung gebracht werden.
2. a) Das Schild muß folgende Angaben mindestens in englischer oder französischer Sprache enthalten:
„CSC-SICHERHEITSZULASSUNG''
Land der Zulassung und Zulassungsbezeichnung Datum (Monat und Jahr) der Herstellung Hersteller-Indentifizierungsnummer des Containers - oder bei vorhandenen Containern, für die diese Nummer nicht bekannt ist, die von der Verwaltung zugeteilte Nummer Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs)
Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs) Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und lbs)
b) Auf dem Zulassungsschild soll ein freier Raum für die Eintragung der Stirn- und/oder Seitenwand-Festigkeitswerte (-faktoren) nach dieser Regel Absatz 3 und den Prüfungen 6 und 7 der Anlage II vorgesehen werden; außerdem soll auf dem Zulassungsschild ein freier Raum vorbehalten bleiben, in dem gegebenenfalls das Datum (Monat und Jahr) der ersten und der folgenden Instandhaltungsüberprüfungen angegeben wird.
3. Ist die Verwaltung der Ansicht, daß ein neuer Container diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Sicherheit entspricht, und wenn der für solche Container festgelegte Stirn- und/oder Seitenwand-Festigkeitswert (Faktor) größer oder kleiner ist als der in Anlage II vorgeschlagene, ist dieser Wert auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.
4. Das Vorhandensein des Sicherheits-Zulassungsschildes
enthebt nicht der Verpflichtung, Kennzeichnungen oder andere Angaben anzubringen, die gegebenenfalls durch andere geltende Regelungen vorgeschrieben sind.
Regel 2
Instandhaltung und Überprüfung
1. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Container in sicherem
Zustand zu erhalten.
2. a) Der Eigentümer eines zugelassenen Containers überprüft den Container nach dem von der entsprechenden Vertragspartei vorgeschriebenen oder anerkannten Verfahren oder läßt ihn nach diesem Verfahren überprüfen, und zwar in Abständen, die mit den Betriebsbedingungen vereinbar sind.
b) Das Datum (Monat und Jahr), vor dem die erste Überprüfung des neuen Containers durchgeführt werden muß, ist auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.
c) Das Datum (Monat und Jahr), bis zu dem der Container einer erneuten Überprüfung zu unterziehen ist, muß deutlich auf dem Sicherheits-Zulassungsschild oder in dessen nächstmöglicher Nähe auf dem Container angegeben werden, und zwar in einer Form, die für die Vertragspartei, die das besondere Verfahren der Überprüfung vorgeschrieben oder anerkannt hat, annehmbar ist.
d) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Herstellung und dem Datum der ersten Überprüfung darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Weitere Überprüfungen neuer Container und erneute Überprüfungen vorhandener Container müssen innerhalb von 30 Monaten erfolgen. Durch diese Überprüfungen ist festzustellen, ob der Container Mängel aufweist, die irgendeine Gefahr für Personen darstellen können. Als Übergangsmaßnahme wird bis zum 1. Jänner 1987 die Anwendung aller Bestimmungen ausgesetzt, auf Grund derer auf den Containern das Datum der ersten Überprüfung neuer Container oder der erneuten Überprüfung neuer Container nach Regel 10 und vorhandener Container angegeben werden muß. Die Verwaltung kann jedoch strengere Bestimmungen für Container von inländischen Eigentümern erlassen.
3. a) Als Alternative zu Absatz 2 kann die betreffende Vertragspartei ein Programm der laufenden Überprüfung genehmigen, wenn sie auf Grund der vom Eigentümer vorgelegten Beweise überzeugt ist, daß dieses Programm einen Sicherheitsstandard gewährleistet, der nicht unter dem in Absatz 2 festgesetzten Standard liegt.
b) Zum Zeichen, daß der Container gemäß einem genehmigten Programm der laufenden Überprüfung verwendet wird, ist eine Markierung, die die Buchstaben „ACEP'' und das Kennzeichen der Vertragspartei enthält, die die Genehmigung für das Programm erteilt hat, auf dem Sicherheits-Zulassungsschild oder in dessen nächstmöglicher Nähe auf dem Container anzubringen.
c) Alle Überprüfungen, die gemäß einem solchen Programm durchgeführt werden, dienen dazu festzustellen, ob der Container Mängel aufweist, die eine Gefahr für Personen darstellen können. Die Überprüfungen sind im Zusammenhang mit einer größeren Reparatur, Wiederaufarbeitung und zu Beginn oder bei Beendigung des Mietverhältnisses durchzuführen. Sie müssen in jedem Fall mindestens alle 30 Monate stattfinden.
d) Als Übergangsmaßnahme wird bis zum 1. Jänner 1987 die Anwendung aller Bestimmungen ausgesetzt, nach denen ein Container, der gemäß einem genehmigten Programm der laufenden Überprüfung verwendet wird, entsprechend gekennzeichnet sein muß. Die Verwaltung kann jedoch strengere Bestimmungen für Container von inländischen Eigentümern erlassen.
4. Im Sinne dieser Regelung ist „die betreffende Vertragspartei''
die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Eigentümer seinen Wohnsitz oder seinen Hauptsitz hat. Hat jedoch der Eigentümer seinen Wohnsitz oder seinen Hauptsitz in einem Land, dessen Regierung noch keine Bestimmungen erlassen hat, um ein Überprüfungssystem vorzuschreiben oder anzuerkennen, kann er, bis derartige Bestimmungen erlassen worden sind, das von der Verwaltung einer Vertragspartei vorgeschriebene oder anerkannte Verfahren anwenden, die bereit ist, als „betroffene Vertragspartei'' zu handeln. Der Eigentümer muß die Bedingungen für die Anwendung solcher Verfahren erfüllen, die von der betreffenden Verwaltung festgelegt wurden.
KAPITEL II
REGELN FÜR DIE ZULASSUNG NEUER CONTAINER NACH BAUMUSTER
Regel 3
Zulassung neuer Container
Um im Hinblick auf die Sicherheit nach diesem Übereinkommen zugelassen zu werden, haben alle neuen Container den Vorschriften nach Anlage II zu entsprechen.
Regel 4
Zulassung des Baumusters
Bei Containern, für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, prüft die Verwaltung die Baupläne und wohnt der Prüfung des Prototyps bei, um sich zu vergewissern, daß die Container der Anlage II entsprechen. Wenn sie sich davon überzeugt hat, unterrichtet sie den Antragsteller schriftlich darüber, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; diese Mitteilung berechtigt den Hersteller, an allen Containern derselben Serie das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.
Regel 5
Bestimmungen für die Zulassung nach Baumuster
1. Sind die Container in Serie herzustellen, so ist der Antrag auf
Zulassung nach Baumuster bei der Verwaltung zusammen mit den Plänen und Konstruktionsunterlagen des zuzulassenden Containertyps sowie allen sonstigen Angaben, welche die Verwaltung fordern könnte, einzureichen.
2. Der Antragsteller muß die Identifizierungskennzeichen angeben,
die der Hersteller dem Containertyp zuteilt, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
3. Dem Antrag muß ebenfalls eine Erklärung des Herstellers beigefügt
werden, worin dieser sich verpflichtet:
a) der Verwaltung jeden Container des betreffenden Baumusters zur Verfügung zu stellen, den die Verwaltung prüfen möchte;
b) der Verwaltung jede Änderung der Beschaffenheit oder der Konstruktionsmerkmale des Containers zu melden und das Sicherheits-Zulassungsschild erst nach Erhalt der Zustimmung der Verwaltung anzubringen;
c) das Sicherheits-Zulassungsschild an jedem Container der zugelassenen Baumuster-Serie und an keinem anderen anzubringen;
d) einen Nachweis über die nach dem zugelassenen Baumuster hergestellten Container zu führen. In diesem Nachweis müssen mindestens die Identifizierungs-Nummern des Herstellers, das Auslieferungsdatum des Containers sowie die Namen und Anschriften der Personen, an die die Container geliefert wurden, enthalten sein.
4. Die Verwaltung kann Container zulassen, die in ihrer Ausführung
von einem zugelassenen Baumuster abweichen, wenn sie der Ansicht ist, daß diese geänderte Ausführung die Gültigkeit der für die Zulassung des Baumusters durchgeführten Prüfungen nicht berührt.
5. Die Verwaltung erteilt einem Hersteller die Erlaubnis,
Sicherheits-Zulassungsschilder auf Grund der Zulassung nach dem Baumuster anzubringen, erst dann, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß der Hersteller ein System der Fertigungskontolle eingerichtet hat, durch das sichergestellt wird, daß die von ihm hergestellten Container dem zugelassenen Prototyp entsprechen.
Regel 6
Prüfung während der Herstellung
Um sicherzustellen, daß Container derselben Baumuster-Serie entsprechend dem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, untersucht oder prüft die Verwaltung während jeder Herstellungsphase der betreffenden Baumuster-Serie so viele, wie sie für erforderlich hält.
Regel 7
Mitteilung an die Verwaltung
Der Hersteller hat vor Aufnahme der Produktion einer jeden neuen Serie von Containern, die entsprechend einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, die Verwaltung zu unterrichten.
KAPITEL III
REGELN FÜR DIE EINZELZULASSUNG NEUER CONTAINER
Regel 8
Einzelzulassung von Containern
Die Verwaltung kann, nachdem sie eine Untersuchung vorgenommen und den Prüfungen beigewohnt hat, eine Zulassung einzelner Container erteilen, wenn sie der Auffassung ist, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; in diesem Falle teilt die Verwaltung dem Antragsteller die Zulassung schriftlich mit und diese Mitteilung berechtigt ihn, auf dem Container das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.
KAPITEL IV
REGELN FÜR DIE ZULASSUNG VORHANDENER CONTAINER UND NEUER CONTAINER,
DIE IM ZEITPUNKT DER HERSTELLUNG NICHT ZUGELASSEN WURDEN
Regel 9
Zulassung vorhander Container
1. Wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens der Eigentümer eines vorhandenen Containers einer Verwaltung die folgenden Angaben liefert:
a) Datum und Ort der Herstellung;
b) die Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers, falls es eine solche gibt;
c) das höchste Bruttogewicht;
d) i) den Nachweis, daß dieser Containertyp während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren im See- und/oder Binnenverkehr eingesetzt und sicher war, oder
ii) einen von der Verwaltung als ausreichend angesehenen Nachweis, daß der Container nach einem Baumuster hergestellt wurde, das Prüfungen unterzogen wurde, die ergaben, daß er den technischen Bedingungen nach Anlage II entspricht, mit Ausnahme der technischen Bedingungen für die Stirn- und Seitenwandfestigkeitsprüfungen, oder
iii) den Nachweis, daß der Container nach Normen hergestellt wurde, die nach Ansicht der Verwaltung den in Anlage II zu diesem Übereinkommen dargelegten technischen Bedingungen gleichwertig sind, mit Ausnahme der technischen Bedingungen für die Stirn- und Seitenwandfestigkeitsprüfungen;
e) das zulässige Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs); und
f) andere Angaben, die für das Sicherheits-Zulassungsschild benötigt werden;
wird die Verwaltung nach Abschluß dieses Ermittlungsverfahrens dem Eigentümer schriftlich bekanntgeben, ob die Zulassung erteilt wird;
falls dies zutrifft, berechtigt diese Mitteilung den Eigentümer, das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen, nach dem der betreffende Container einer Überprüfung nach Regel 2 unterzogen wurde. Die Überprüfung des betreffenden Containers und die Anbringung des Sicherheits-Zulassungsschildes müssen spätestens am 1. Januar 1985 erfolgen.
2. Vorhandene Container, welche die Bedingungen für die Zulassung
nach Absatz 1 dieser Regel nicht erfüllen, können zur Zulassung nach Kapitel II oder III dieser Anlage vorgeführt werden. Für diese Container sind die Vorschriften der Anlage II für die Stirn- und/oder Seitenwand-Festigkeitsprüfungen nicht anzuwenden. Ist die Verwaltung davon überzeugt, daß diese Container tatsächlich vewendet wurden, kann sie in dem Maße, in dem sie es für zweckmäßig erachtet, auf bestimmte Forderungen, wie die Vorlage von Plänen und die Durchführung von Prüfungen, verzichten, mit Ausnahme jedoch der Hebeprüfung und der Bodenbelastungsprüfung.
Regel 10
Zulassung neuer Container, die im Zeitpunkt der Herstellung nicht
zugelassen wurden
Wenn am 6. September 1982 oder vor diesem Zeitpunkt der Eigentümer eines neuen Containers, der bei der Herstellung nicht zugelassen wurde, einer Verwaltung folgende Angaben liefert
a) Datum und Ort der Herstellung;
b) die Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers, falls es eine solche gibt;
c) das höchste Bruttogewicht;
d) einen von der Verwaltung als ausreichend angesehenen Nachweis, daß der Container nach einem Baumuster hergestellt wurde, das Prüfungen unterzogen wurde, die ergaben, daß er den technischen Bedingungen nach Anlage II entspricht;
e) das zulässige Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs); und
f) andere Angaben, die für
das Sicherheits-Zulassungsschild benötigt werden;
kann die Verwaltung nach Abschluß dieses Ermittlungsverfahrens den Container ungeachtet der Bestimmungen des Kapitels II zulassen. Wird diese Zulassung erteilt, teilt die Verwaltung dies dem Eigentümer schriftlich mit und diese Mitteilung berechtigt den Eigentümer, das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen, nachdem der betreffende Container einer Überprüfung nach Regel 2 unterzogen wurde. Die Überprüfung des betreffenden Containers und die Anbringung des Sicherheits-Zulassungsschildes müssen spätestens am 1. Januar 1985 erfolgen.
Anhang
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Das Sicherheits-Zulassungsschild, entsprechend dem nachstehend abgebildeten Muster, ist in Form eines dauerhaften nicht korrodierenden, feuerfesten rechteckigen Schildes auszuführen, dessen Abmessungen mindestens 200 mmx100 mm betragen. Die Aufschrift „CSC Sicherheits-Zulassung'', deren Buchstaben eine Höhe von mindestens 8 mm haben müssen, sind auf dem Schild einzustanzen, einzuprägen oder in sonstiger dauerhafter und lesbarer Form anzugeben; alle anderen Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 5 mm groß sein.
(Anm.: Abbildung des Sicherheits-Zulassungsschildes nicht
darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
1 Zulassungsland, Zulassungsbezeichnung entsprechend dem Beispiel in Zeile 1 (das Zulassungsland sollte mit dem Unterscheidungszeichen angegeben werden, das im internationalen Straßenverkehr für die Angabe des Zulassungslandes von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) verwendet wird).
2 Datum (Monat und Jahr) der Herstellung.
3 Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers oder bei
vorhandenen Containern, für die diese Nummer nicht bekannt ist, die
von der Verwaltung zugeteilte Nummer.
4 Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs).
5 Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs). 6 Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und lbs). 7 Die Stirnwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Stirnwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,4mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,4 P.
8 Die Seitenwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Seitenwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,6mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,6 P.
9 Datum (Monat und Jahr) der ersten Instandhaltungsprüfung bei neuen
Containern und gegebenenfalls die Daten (Monat und Jahr) der folgenden Überprüfungen.
Rückverweise
CSC · Internationales Übereinkommen über sichere Container
Anl. 1
…28.08.1987 ANLAGE I VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG, BESICHTIGUNG, ZULASSUNG UND INSTANDHALTUNG VON CONTAINERN KAPITEL I GEMEINSAME REGELN FÜR ALLE ZULASSUNGSVERFAHREN Regel 1 Sicherheits-Zulassungsschild 1. a) Ein Sicherheits-Zulassungsschild entsprechend dem Anhang zu dieser Anlage ist dauerhaft an jedem zugelassenen Container neben anderen amtlichen Zulassungsschildern an einer…