Art. 15
In Kraft seit 28. August 1987
Up-to-date
28.08.1987
Artikel XV
Notifikation
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX, X und XIV notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII bezeichneten Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel VII;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel VIII;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Übereinkommens nach den Artikeln IX und X;
d) die Kündigungen nach Artikel XI;
e) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel XII.
Rückverweise
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