Art. 3
In Kraft seit 28. August 1987
Up-to-date
28.08.1987
Artikel III
Anwendungsbereich
1. Dieses Übereinkommen gilt für neue und vorhandene Container, die für eine internationale Beförderung verwendet werden, mit Ausnahme der besonders für den Luftverkehr entwickelten Container.
2. Jeder neue Container ist entweder nach den Bestimmungen für die Typprüfung oder nach den Bestimmungen für die Einzelprüfung entsprechend Anlage I zuzulassen.
3. Jeder vorhandene Container ist nach den Bestimmungen für die Zulassung vorhandener Container entsprechend Anlage I binnen fünf Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zuzulassen.
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