Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)
Vorwort/Präambel
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung die ihnen in Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.
Verbindungsstellen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens sind:
– für die Republik Österreich, der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
– für die Mongolei, die Generalbehörde für Sozialversicherung .
1. Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens unterstützen die Verbindungsstellen einander und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.
2. Die Verbindungsstellen legen die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter fest.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch, sobald die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.
1. Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 7 und 8 des Abkommens anzuwenden, so hat der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichnete Träger dieses Vertragsstaates, über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder den selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten und in der die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ausgewiesen wird. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass der Dienstnehmer oder der selbständig Erwerbstätige von den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des anderen Vertragsstaates befreit ist.
Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit der Bescheinigung treten die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten zuständigen Träger beider Vertragsstaaten in direkte Verhandlungen, um die Unklarheiten beizulegen.
2. Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der Rechtsvorschriften der Republik Österreich vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der Rechtsvorschriften der Mongolei vom zuständigen Sozialversicherungsträger.
3. Der Träger eines Vertragsstaates, der die Bescheinigung nach Absatz 1 dieses Artikels ausstellt, übermittelt sowohl dem betreffenden Dienstnehmer und seinem Dienstgeber oder dem selbständig Erwerbstätigen, als auch dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates eine Kopie der Bescheinigung.
1. Die zuständigen Träger unterrichten einander unmittelbar über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, und zwar nach dem Verfahren welches zwischen beiden Verbindungsstellen einvernehmlich festzulegen ist.
2. Die zuständigen Träger teilen einander in der Folge auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.
3. Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten, bei denen ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, bestätigen die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und seiner Familienangehörigen. Die zu bestätigenden Angaben werden von den Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.
4. Die zuständigen Träger unterrichten einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren.
1. Die zuständigen Träger zahlen Pensionen und andere Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter.
2. In Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Leistungen zu verlangen (eine nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten ausgestellte Lebensbestätigung).
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten tauschen Statistiken über die Anzahl der Bescheinigungen, die nach Artikel 4 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellt wurden, und über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen aus. Diese Statistiken beinhalten die Anzahl der Leistungsempfänger und den Gesamtbetrag der Leistungen. Diese Statistiken werden jährlich in elektronischer Form übermittelt.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. September 2025 und zu Ulaanbaatar, am 12. September 2025 in zwei Urschriften in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.