Art. 6 Artikel 6 — Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)
Gliederung
ABSCHNITT III BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Art. 6 Artikel 6
1. Die zuständigen Träger zahlen Pensionen und andere Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter.
2. In Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Leistungen zu verlangen (eine nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten ausgestellte Lebensbestätigung).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden