Art. 4 Artikel 4 — Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)
Gliederung
Rückverweise
1. Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 7 und 8 des Abkommens anzuwenden, so hat der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichnete Träger dieses Vertragsstaates, über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder den selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten und in der die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ausgewiesen wird. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass der Dienstnehmer oder der selbständig Erwerbstätige von den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des anderen Vertragsstaates befreit ist.
Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit der Bescheinigung treten die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten zuständigen Träger beider Vertragsstaaten in direkte Verhandlungen, um die Unklarheiten beizulegen.
2. Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der Rechtsvorschriften der Republik Österreich vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der Rechtsvorschriften der Mongolei vom zuständigen Sozialversicherungsträger.
3. Der Träger eines Vertragsstaates, der die Bescheinigung nach Absatz 1 dieses Artikels ausstellt, übermittelt sowohl dem betreffenden Dienstnehmer und seinem Dienstgeber oder dem selbständig Erwerbstätigen, als auch dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates eine Kopie der Bescheinigung.
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