Art. 8 Artikel 8 — Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)
Gliederung
ABSCHNITT IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 8 Artikel 8
Rückverweise
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. September 2025 und zu Ulaanbaatar, am 12. September 2025 in zwei Urschriften in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
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