Begriffsbestimmungen
Art. 2Verbindungsstellen
Art. 3Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und damit zusammenhängende Angelegenheiten
Art. 4Anträge, Rechtsmittel und Erklärungen
Art. 5Zahlung von Leistungen
Art. 6Austausch von Statistiken
Art. 7Formblätter und detaillierte Verfahren
Art. 8Dauer
Vorwort
1. In dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit, unterschrieben in Tokio am 19. Jänner 2024.
2. Andere in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendete Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.
1. Verbindungsstellen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens sind:
(a) für Österreich:
der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(b) für Japan:
(i) für die nationale Pension und die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie I in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
der Minister für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt und der Japanische Pensionsservice;
(ii) für die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie II in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
der Dachverband der nationalen Vereinigungen für gegenseitige Hilfeleistung des Personals des öffentlichen Dienstes;
(iii) für die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie III in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
der Pensionskassenverband für Kommunalbeamte; und
1. Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 des Abkommens anzuwenden, so stellen die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Stellen über Antrag der betroffenen Person eine Bescheinigung aus, dass für die Person die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten, und in der die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird. Die Bescheinigung dient als Nachweis dafür, dass die Person von den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung des anderen Vertragsstaates befreit ist, es sei denn, die Person unterliegt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 oder Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten. Bestehen berechtigte Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Bescheinigung, können sich die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Stellen unmittelbar beraten um die Unstimmigkeit zu beseitigen.
2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 dieses Artikels ist auszustellen:
(a) bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften,
von den zuständigen Trägern der Krankenversicherung.
(b) bei Anwendung der japanischen Rechtsvorschriften,
von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Verbindungsstellen.
1. Ein Antrag auf eine Leistung, ein Rechtsmittel oder jede andere Erklärung die nach Artikel 21 des Abkommens bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger eines Vertragsstaates eingebracht wird, wird ohne Verzögerung an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates unter Hinweis auf das Eingangsdatum übermittelt.
2. Im Hinblick auf den Antrag stellt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates alle in seinem Besitz befindlichen Informationen zur Verfügung, die der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates zur Feststellung des Leistungsanspruches benötigen könnte.
3. Zusätzlich zu den in Artikel 2 dieses Artikels genannten Fällen stellt der zuständige Träger eines Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates dem zuständigen Träger dieses anderen Vertragsstaates ohne Verzögerung alle in seinem Besitz befindlichen Informationen zur Verfügung, die der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates zur Feststellung des Leistungsanspruches benötigen könnte.
4. Der zuständige Träger prüft die im Antrag enthaltenen Angaben zu einer Person, indem er sich vergewissert, dass die Angaben durch urkundliche Belege bestätigt werden. Die Art der Informationen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, und jegliche damit verbundenen Verfahren werden von den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten gemeinsam festgelegt.
5. Zusätzlich zu dem Antrag und den Informationen nach Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels übermittelt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates die Formblätter in deutscher und japanischer Sprache.
1. Der zuständige Träger eines Vertragsstaates zahlt nach den Rechtsvorschriften und anderen relevanten Gesetzen und Verordnungen dieses Vertragsstaates Pensionen und sonstige Leistungen direkt an die Antragsteller oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter.
2. Der zuständige Träger eines Vertragsstaates ist befugt, von den Berechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen oder sonstigen Leistungen (insbesondere Lebensbestätigungen) nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu verlangen.
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten tauschen jährlich Statistiken über die Anzahl der nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen aus, einschließlich der Anzahl der Leistungsempfänger und des Gesamtbetrages der Leistungen nach Leistungsarten. Diese Statistiken werden in einer von den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten zu beschließenden Form übermittelt.
Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Formblätter und detaillierten Verfahren gemeinsam festlegen.
1. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
2. Die zuständigen Behörden können sich gegenseitig schriftlich Änderungen der Namen der Verbindungsstellen mitteilen, ohne dass diese Verwaltungsvereinbarung geändert werden muss.
Unterzeichnet in zwei Urschriften am 21. August 2025, in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichwertig ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
die Gesellschaft zur Förderung und gegenseitigen Hilfeleistung für Privatschulen in Japan.
2. Bei der Anwendung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgt die Kommunikation zwischen den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Japanische Pensionsservice.
3. Die Verbindungsstellen unterstützen einander bei der Anwendung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
4. Jede Feststellung der in Absatz 2 diese Artikels bezeichneten Stelle, dass eine Person im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, wird bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens gegenseitig anerkannt. Meinungsverschiedenheiten über das Gebiet, in dem eine Person für die Zwecke des Abkommens als wohnhaft zu behandeln ist, werden von den in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Stellen der Vertragsstaaten geklärt.
5. Bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens entscheiden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und die österreichische Verbindungsstelle ungeachtet des Artikels 7 dieser Verwaltungsvereinbarung gemeinsam über das Verfahren zur Prüfung, ob der in diesem Absatz genannte Ehegatte oder die in diesem Absatz genannten Kinder unter die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens genannten österreichischen Rechtsvorschriften fallen.
6. Der zuständige Träger eines Vertragsstaates kann nach seinen Gesetzen und Verordnungen die Entscheidungen über den Antrag dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates auf dessen Ersuchen hin übermitteln.
7. Für die Durchführung der in diesem Artikel beschriebenen Verfahren kommunizieren die zuständigen österreichischen Träger mit den zuständigen japanischen Verbindungsstellen und nicht mit den zuständigen japanischen Trägern. In diesem Fall kann der Japanische Pensionsservice als einzige Kontaktstelle im Namen aller anderen japanischen Verbindungsstellen agieren.