1. Verbindungsstellen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens sind:
(a) für Österreich:
der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(b) für Japan:
(i) für die nationale Pension und die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie I in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
der Minister für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt und der Japanische Pensionsservice;
(ii) für die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie II in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
der Dachverband der nationalen Vereinigungen für gegenseitige Hilfeleistung des Personals des öffentlichen Dienstes;
(iii) für die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie III in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
der Pensionskassenverband für Kommunalbeamte; und
(iv) für die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie IV in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
2. Bei der Anwendung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgt die Kommunikation zwischen den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Japanische Pensionsservice.
3. Die Verbindungsstellen unterstützen einander bei der Anwendung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
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