1. Ein Antrag auf eine Leistung, ein Rechtsmittel oder jede andere Erklärung die nach Artikel 21 des Abkommens bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger eines Vertragsstaates eingebracht wird, wird ohne Verzögerung an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates unter Hinweis auf das Eingangsdatum übermittelt.
2. Im Hinblick auf den Antrag stellt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates alle in seinem Besitz befindlichen Informationen zur Verfügung, die der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates zur Feststellung des Leistungsanspruches benötigen könnte.
3. Zusätzlich zu den in Artikel 2 dieses Artikels genannten Fällen stellt der zuständige Träger eines Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates dem zuständigen Träger dieses anderen Vertragsstaates ohne Verzögerung alle in seinem Besitz befindlichen Informationen zur Verfügung, die der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates zur Feststellung des Leistungsanspruches benötigen könnte.
4. Der zuständige Träger prüft die im Antrag enthaltenen Angaben zu einer Person, indem er sich vergewissert, dass die Angaben durch urkundliche Belege bestätigt werden. Die Art der Informationen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, und jegliche damit verbundenen Verfahren werden von den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten gemeinsam festgelegt.
5. Zusätzlich zu dem Antrag und den Informationen nach Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels übermittelt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates die Formblätter in deutscher und japanischer Sprache.
6. Der zuständige Träger eines Vertragsstaates kann nach seinen Gesetzen und Verordnungen die Entscheidungen über den Antrag dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates auf dessen Ersuchen hin übermitteln.
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