BundesrechtInternationale VerträgeVisumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)

Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)

In Kraft seit 05. Mai 2025
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

(1) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen biometrischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Staates Kuwait einreisen, und sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen innerhalb einer Frist von 180 (hundertachtzig) Tagen ab dem Tag der Einreise aufhalten.

(2) Staatsangehörige des Staates Kuwait, die Inhaber eines gültigen biometrischen Diplomaten- oder Spezialpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen innerhalb einer Frist von 180 (hundertachtzig) Tagen aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder eines anderen Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 1 in Kraft gesetzt hat, angerechnet.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997.

Art. 2 Artikel 2

Inhaber von gültigen biometrischen Diplomaten- oder Dienstpässen der Republik Österreich und Inhaber von gültigen biometrischen Diplomaten- oder Spezialpässen des Staates Kuwait dürfen in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an jeder von den zuständigen Einwanderungsbehörden zu diesem Zweck genehmigten Stelle ein- und ausreisen und dürfen dabei keinen Beschränkungen außer jenen unterworfen werden, die in Sicherheits-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen und auf Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich anwendbar sind.

Art. 3 Artikel 3

Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Art. 4 Artikel 4

Staatsangehörige der Vertragsparteien, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießen und Inhaber eines entsprechenden Lichtbildausweises sind, der vom Empfangsstaat ausgestellt wurde, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei auch dann kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel, solange beim Grenzübertritt der gültige Lichtbildausweis und der gültige biometrische Diplomaten- oder Dienstpass der Republik Österreich bzw. der gültige biometrische Diplomaten- oder Spezialpass des Staates Kuwait vorgewiesen wird.

Art. 5 Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien werden auf diplomatischem Wege Muster von Pässen gemäß Artikel 1 dieses Abkommens, die von der jeweiligen Vertragspartei benutzt werden, innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens austauschen; jede Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei ein Muster jedes neuen oder geänderten Diplomaten- Dienst- oder Spezialpasses mindestens 30 (dreißig) Tage vor seiner Einführung zukommen lassen.

(2) Die beiden Vertragsparteien werden einander in geeigneter Form über Änderungen ihrer nationalen Gesetze und Verordnungen über die Passausstellung informieren.

(3) Verliert ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen/ihren in Artikel 1 dieses Abkommens genannten gültigen Pass auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wird er/sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates informieren. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde wird einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument für den oben genannten Staatsangehörigen ausstellen und die zuständigen Behörden des Empfangsstaates hierüber informieren.

Art. 6 Artikel 6

(1) Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen der Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

(2) Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Gesundheit oder die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu kürzen.

Art. 7 Artikel 7

Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen irregulärer Einwanderung, Interessenskonflikte im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder bei fehlender Kooperation im Rückübernahmebereich vorübergehend aussetzen. Die Einführung sowie die Aufhebung der Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Art. 8 Artikel 8

Alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung und/oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden auf diplomatischem Wege und durch Konsultationen oder Verhandlungen beigelegt.

Art. 9 Artikel 9

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien jederzeit geändert werden. Die Änderungen treten in Kraft in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren in Kraft.

Art. 10 Artikel 10

(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft an dem Tag, an dem die letzte schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege eingeht, mit der die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für sein Inkrafttreten notifizieren.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft und verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum oder die gleichen Zeiträume, es sei denn, eine der Vertragsparteien notifiziert die andere Vertragspartei 6 Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich und teilt auf diplomatischem Wege ihre Absicht mit, das Abkommen zu kündigen.

(3) Die Beendigung des Abkommens berührt nicht die Gültigkeit oder die Dauer von spezifischen Vereinbarungen, Projekten und Aktivitäten, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden.

Geschehen in New York, am 26. September 2024 in zwei Urschriften jede in englischer, deutscher und arabischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall von Abweichungen der Interpretation von Bestimmungen des Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.