(1) Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen der Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
(2) Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Gesundheit oder die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu kürzen.
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