(1) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen biometrischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Staates Kuwait einreisen, und sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen innerhalb einer Frist von 180 (hundertachtzig) Tagen ab dem Tag der Einreise aufhalten.
(2) Staatsangehörige des Staates Kuwait, die Inhaber eines gültigen biometrischen Diplomaten- oder Spezialpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen innerhalb einer Frist von 180 (hundertachtzig) Tagen aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder eines anderen Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 1 in Kraft gesetzt hat, angerechnet.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997.
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