Art. 3 Artikel 3 — Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)
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Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
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