Auslieferung (Brasilien)
Auslieferungsverpflichtung
Art. 2Auslieferungsfähige strafbare Handlungen
Art. 3Politische strafbare Handlungen
Art. 4Militärische strafbare Handlungen
Art. 5Fiskalische strafbare Handlungen
Art. 6Garantien
Art. 7Gerichtsbarkeit der ersuchten Partei
Art. 8Ne bis in idem
Art. 9Verjährung
Art. 10Auslieferung eigener Staatsangehöriger
Art. 11Minderjährige
Art. 12Härteklausel
Art. 13Todesstrafe
Art. 14Abwesenheitsverfahren
Art. 15Grundsatz der Spezialität
Art. 16Weiterlieferung
Art. 17Verfahrensgarantien
Art. 18Auslieferungsersuchen und weitere Unterlagen
Art. 19Beglaubigung
Art. 20Übersetzungen
Art. 21Kommunikationsmittel
Art. 22Vorläufige Auslieferungshaft
Art. 23Entscheidung über Auslieferung und Übergabe
Art. 24Aufschub der Übergabe
Art. 25Herausgabe von Gegenständen
Art. 26Konkurrierende Ersuchen
Art. 27Anrechnung der Auslieferungshaft
Art. 28Vereinfachte Auslieferung
Art. 29Kosten
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Auslieferungsverpflichtung
1. Die Parteien verpflichten sich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und gemäß dem innerstaatlich anwendbaren Recht der Parteien und internationalen Verpflichtungen einander jene Personen auszuliefern, die sich auf dem Hoheitsgebiet einer der Parteien befinden, und deren Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme durch die Justizbehörden der anderen Partei begehrt wird.
2. Lehnt die ersuchte Partei die Auslieferung ab, leitet sie auf Ersuchen der ersuchenden Partei ein Verfahren ein und informiert die ersuchende Partei über den Ausgang des Verfahrens.
Kapitel I: Voraussetzungen für die Auslieferung
Artikel 2
Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen
Für die Zulässigkeit einer Auslieferung im Einklang mit diesem Vertrag ist es notwendig, dass:
1. die Handlungen nach dem Recht beider Parteien unabhängig von der Deliktsbezeichnung als strafbare Handlung eingestuft werden und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind; oder
2. die noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe im Fall der Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme mindestens ein Jahr beträgt.
Falls das Auslieferungsersuchen mehrere Handlungen betrifft, von denen jede nach dem Recht beider Parteien strafbar ist, ist es ausreichend, dass eine von ihnen die Anforderungen in Absatz 1 und Absatz 2 erfüllt, damit eine Auslieferung gewährt wird.
Artikel 3
Art. 3 Politische strafbare Handlungen
1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei der Ansicht ist, dass die Handlung politischen Charakters oder eine mit einer solchen zusammenhängende Handlung ist.
2. Die Behauptung politischer Motive oder Zielsetzungen hindert eine Auslieferung nicht, wenn die Handlung einer gewöhnlichen strafbaren Handlung entspricht und der kriminelle Charakter der Handlung überwiegt.
3. Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen beider Parteien aus anderen internationalen Übereinkommen, denen die Parteien angehören.
Artikel 4
Art. 4 Militärische strafbare Handlungen
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei der Ansicht ist, dass die Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, nur eine strafbare Handlung nach dem Militärrecht ist.
Artikel 5
Art. 5 Fiskalische strafbare Handlungen
Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht der ersuchten Partei nicht dieselbe Art von Steuern oder Abgaben einhebt oder keine Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Partei vorsieht.
Artikel 6
Art. 6 Garantien
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei begründeten Anlass zur Annahme hat, dass
1. das Strafverfahren in der ersuchenden Partei nicht dem Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und dem Recht auf ein gerechtes Verfahren entsprechen wird oder entsprochen hat;
2. das Strafverfahren in der ersuchenden Partei vor Ausnahmegerichten durchgeführt werden wird oder durchgeführt worden ist;
3. die verhängte oder zu erwartende Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme auf eine mit dem Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht vereinbaren Weise vollstreckt werden wird;
4. das Auslieferungsersuchen mit dem Ziel gestellt wurde, die auszuliefernde Person wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Meinung zu verfolgen oder zu bestrafen oder sie einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe auszusetzen.
Artikel 7
Art. 7 Gerichtsbarkeit der ersuchten Partei
1. Die ersuchte Partei kann die Auslieferung wegen einer Handlung ablehnen, die nach ihrem innerstaatlich anwendbaren Recht ganz oder zum Teil auf ihrem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.
Sie kann die Auslieferung auch ablehnen, wenn gegen die Person, deren Auslieferung beantragt wird, ein Strafverfahren auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei wegen derselben Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt, anhängig ist.
2. Ist die Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, außerhalb des Hoheitsgebiets der ersuchenden Partei begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn das innerstaatlich anwendbare Recht der ersuchten Partei die Verfolgung einer außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulässt, die Gegenstand des Ersuchens ist.
Artikel 8
Art. 8 Ne bis in idem
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person wegen einer Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden der ersuchten Partei bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist.
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden der ersuchten Partei entschieden haben, wegen derselben Handlung kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
Artikel 9
Art. 9 Verjährung
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder der ersuchten Partei die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme verjährt ist.
Artikel 10
Art. 10 Auslieferung eigener Staatsangehöriger
Jede Partei hat das Recht, die Auslieferung eigener Staatsbürger abzulehnen.
Artikel 11
Art. 11 Minderjährige
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung nach dem Recht der ersuchten Partei minderjährig war.
Artikel 12
Art. 12 Härteklausel
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn sie für die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der der Auslieferung zugrunde liegenden strafbaren Handlung wegen ihrer Jugend, ihres langjährigen Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Umständen gelegenen Gründen eine offensichtliche und außerordentliche Härte darstellen würde.
Artikel 13
Art. 13 Todesstrafe
Ist die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach dem Recht der ersuchenden Partei mit Todesstrafe bedroht und ist diese Strafe nach dem Recht der ersuchten Partei nicht vorgesehen, kann die ersuchte Partei die Auslieferung nicht bewilligen, es sei denn die ersuchende Partei sichert zu, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt wird.
Artikel 14
Art. 14 Abwesenheitsverfahren
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die auszuliefernde Person in Abwesenheit verurteilt wurde, es sei denn die ersuchende Partei gibt nach Auffassung der ersuchten Partei ausreichende Informationen oder Zusicherungen, um darzutun, dass die auszuliefernde Person angemessene Gelegenheit hatte, ihre Verteidigungsrechte zu wahren, oder dass ihr nach ihrer Übergabe angemessene Rechtsmittel oder zusätzliche Verfahren offenstehen.
Artikel 15
Art. 15 Grundsatz der Spezialität
Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, strafrechtlich verfolgt, vor Gericht gestellt, abgeurteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
1. mit Zustimmung der Partei, die sie übergeben hat.
Ein Ersuchen um nachträgliche Auslieferung ist, zusammen mit den in Artikel 18 erwähnten Unterlagen – mit Ausnahme der in Artikel 18 Absatz 1 lit d genannten – sowie einem gerichtlichen Protokoll über die Erklärungen der ausgelieferten Person in Bezug auf die strafbare Handlung zu stellen. Die nachträgliche Auslieferung kann bewilligt werden, wenn die strafbare Handlung derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach den Bestimmungen dieses Vertrags der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt.
2. wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Partei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dorthin zurückgekehrt ist.
Artikel 16
Art. 16 Weiterlieferung
Außer im Fall des Artikels 15 Absatz 2 darf die ausgelieferte Person nur mit Zustimmung der ersuchten Partei an einen dritten Staat wegen einer vor der Übergabe begangenen Handlung weitergeliefert werden.
Kapitel II: Auslieferungsverfahren
Artikel 17
Art. 17 Verfahrensgarantien
Die auszuliefernde Person genießt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei alle Rechte und Garantien, die das Recht dieser Partei vorsieht; dies beinhaltet das Recht auf Verteidigung und, falls notwendig, einen Übersetzer.
Artikel 18
Art. 18 Auslieferungsersuchen und weitere Unterlagen
1. Das Auslieferungsersuchen wird im diplomatischen Wege oder im Weg der Zentralbehörden übermittelt und soll die folgenden Dokumente enthalten:
a. im Fall von noch nicht verurteilten Personen, das Original des Haftbefehls, dessen beglaubigte Kopie oder jede andere, nach den Formvorschriften der ersuchenden Partei ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b. im Fall von Personen, über die eine Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme verhängt wurde, das Original oder eine beglaubigte Kopie einer vollstreckbaren Entscheidung der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung, dass die Strafe noch nicht vollständig verbüßt ist, samt Information über die verbleibende Reststrafe;
c. eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben; eine Kopie der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie die anwendbaren Bestimmungen über die Strafverfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung;
d. alle vorliegenden Informationen, um die Identität und Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person zu bestimmen.
2. In den Fällen des Artikels 13 ist die entsprechende Zusicherung der ersuchenden Partei beizulegen.
3. Sollten dem Auslieferungsersuchen nicht die ordnungsgemäßen Unterlagen und Informationen angeschlossen sein, wird die ersuchte Partei die ersuchende Partei auffordern, diesen Mangel innerhalb einer Frist von fünfundvierzig Tagen zu beheben.
Artikel 19
Art. 19 Beglaubigung
Das Auslieferungsersuchen und die nach dem vorliegenden Vertrag anzuschließenden Unterlagen sind von der Beglaubigung oder ähnlichen Formvorschriften befreit. Angeschlossene Kopien von Unterlagen sind ordnungsgemäß durch die zuständige Behörde zu beglaubigen.
Artikel 20
Art. 20 Übersetzungen
Das Auslieferungsersuchen samt beizubringenden Unterlagen sind in die Sprache der ersuchten Partei zu übersetzen.
Artikel 21
Art. 21 Kommunikationsmittel
Unbeschadet der Bestimmungen über die Übermittlung der Unterlagen können die Zentralbehörden der Parteien innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten durch die Verwendung elektronischer oder anderer sicherer Mittel zusammenarbeiten, und zwar in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der ersuchten Partei die Feststellung der Echtheit gestatten.
Artikel 22
Art. 22 Vorläufige Auslieferungshaft
1. Die ersuchende Partei kann zur Sicherung des Auslieferungsverfahrens um vorläufige Verhaftung der auszuliefernden Person ersuchen. Die Festnahme soll von der ersuchten Partei mit größtmöglicher Dringlichkeit entsprechend ihren Rechtsvorschriften durchgeführt werden.
2. Im Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 18 Absatz 1 lit a oder b erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind darin die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
3. Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung kann im Weg der Zentralbehörden, über Interpol oder auf diplomatischem Weg durch jede Art schriftlicher Kommunikationsmittel erfolgen, die die ersuchte Partei zulässt.
4. Die zur Auslieferung vorläufig festgenommene Person muss enthaftet werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 18 erwähnten Unterlagen der ersuchten Partei nicht innerhalb von sechzig Tagen nach der Verhaftung vorliegen. Die Zentralbehörde der Partei, in dem die Verhaftung erfolgte, informiert unverzüglich die Zentralbehörde der anderen Partei über die erfolgte Verhaftung.
5. Die Freilassung steht einer erneuten Festnahme und der Auslieferung nicht entgegen, wenn ein Auslieferungsersuchen samt den in Artikel 18 erwähnten Unterlagen später einlangt.
Artikel 23
Art. 23 Entscheidung über Auslieferung und Übergabe
1. Sobald die Auslieferung bewilligt wurde, setzt die ersuchte Partei die ersuchende Partei unverzüglich in Kenntnis, dass diese über die auszuliefernde Person verfügen kann.
2. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
3. Wenn die ersuchende Partei die auszuliefernde Person nicht innerhalb von sechzig Tagen ab der Mitteilung übernimmt, wird der Verfolgte freigelassen und die ersuchte Partei kann dann die Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen.
4. Wird die Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person durch höhere Gewalt behindert, so hat die betroffene Partei die andere Partei davon in Kenntnis zu setzen. Beide Parteien haben in diesem Fall einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe zu vereinbaren, der die oben genannte Frist auch überschreiten kann.
Artikel 24
Art. 24 Aufschub der Übergabe
1. Wenn gegen die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Handlung ein Strafverfahren anhängig ist oder die Person eine wegen einer solchen Handlung verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, so kann die ersuchte Partei die Übergabe aufschieben. Zivilrechtliche Verpflichtungen der auszuliefernden Person als Folge der Straftat oder eines anderen zivilrechtlichen Verfahrens sollen die Übergabe nicht hindern.
2. Die Übergabe kann aufgeschoben werden, wenn die auszuliefernde Person auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht transportfähig ist.
Artikel 25
Art. 25 Herausgabe von Gegenständen
1. Auf Verlangen der ersuchenden Partei beschlagnahmt und übergibt die ersuchte Partei, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände,
a. die als Beweisstücke dienen können oder
b. die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt werden.
2. Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann herauszugeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht des Verfolgten nicht vollzogen werden kann.
3. Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe herausgeben.
4. Rechte der ersuchten Partei oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluss des Verfahrens sobald wie möglich und kostenlos der ersuchten Partei zurückzugeben
Artikel 26
Art. 26 Konkurrierende Ersuchen
Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet die ersuchte Partei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Schwere der strafbaren Handlungen und des Orts ihrer Begehung, des Zeitpunkts der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat.
Artikel 27
Art. 27 Anrechnung der Auslieferungshaft
Die Zeit der Auslieferungshaft auf dem Gebiet der ersuchten Partei ist der Freiheitsstrafe, die auf dem Gebiet der ersuchenden Partei zu verbüßen ist, anzurechnen.
Artikel 28
Art. 28 Vereinfachte Auslieferung
Die ersuchte Partei kann einer vereinfachten Auslieferung in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften zustimmen, wenn die auszuliefernde Person mit gebührender Unterstützung durch einen Rechtsbeistand und vor einer Justizbehörde ihre Bereitschaft erklärt, an die ersuchende Partei ausliefert zu werden, nachdem sie über ihre Rechte im formellen Auslieferungsverfahren und ihre Rechte, die sich aus diesem Verfahren ergeben, informiert wurde.
Artikel 29
Art. 29 Kosten
Die ersuchte Partei trägt die Kosten, die auf ihrem Gebiet von der Festnahme der auszuliefernden Person bis zum Zeitpunkt ihrer Übergabe entstehen. Die Kosten, die durch die Beförderung der auszuliefernden Person nach der Übergabe entstehen, sind durch die ersuchende Partei zu tragen.
Artikel 30
Art. 30 Durchlieferung von Personen
1. Die Parteien arbeiten zusammen, um die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet zu erleichtern.
Zu diesem Zweck ist bei Vorlage eines Durchlieferungsersuchens samt den in Artikel 18 Absatz 1 lit c und d genannten Unterlagen die Durchlieferung zu bewilligen.
Das Durchlieferungsersuchen ist auf dem im selben Artikel beschriebenen Weg zu stellen. Das Ersuchen um Durchlieferung und die anzuschließenden Unterlagen sind in die Sprache der um Durchlieferung ersuchten Partei zu übersetzen.
2. Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen der um Durchlieferung ersuchten Partei kann abgelehnt werden.
3. Die Durchlieferung kann auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung abgelehnt werden, wenn die der Auslieferung zugrunde liegende Handlung entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrags nicht der Auslieferung unterliegt, oder wenn nach der Person durch die um Durchlieferung ersuchte Partei gefahndet wird.
4. Ein Ersuchen um Auslieferung ist nicht erforderlich, wenn Transportmittel verwendet werden, die eine Landung im Staat der Durchlieferung nicht vorsehen.
Kapitel III: Schlussbestimmungen
Artikel 31
Art. 31 Zentralbehörden
Die Parteien bestimmen zur Durchführung dieses Vertrages als Zentralbehörden:
1. Für die Republik Österreich: Das Bundesministerium für Justiz
2. Für die Föderative Republik Brasilien: Das Justizministerium
Artikel 32
Art. 32 Streitbeilegung
Fragen, die sich aus der Auslegung und der Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages ergeben können, sind durch Konsultationen auf diplomatischem Weg beizulegen.
Artikel 33
Art. 33 Inkrafttreten
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
Artikel 34
Art. 34 Kündigung
Dieser Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft und kann auf Wunsch jeder der Parteien jederzeit gekündigt werden.
Die Kündigung wird – ohne Auswirkung auf noch laufende Verfahren – sechs Monate, nachdem die andere Partei die entsprechende Notifikation erhalten hat, wirksam.
Geschehen zu Brasilia am 3. September 2014 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.