BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferung (Brasilien)Art. 16

Art. 16Weiterlieferung

In Kraft seit 01. Juni 2024
Up-to-date

Außer im Fall des Artikels 15 Absatz 2 darf die ausgelieferte Person nur mit Zustimmung der ersuchten Partei an einen dritten Staat wegen einer vor der Übergabe begangenen Handlung weitergeliefert werden.

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