Für die Zulässigkeit einer Auslieferung im Einklang mit diesem Vertrag ist es notwendig, dass:
1. die Handlungen nach dem Recht beider Parteien unabhängig von der Deliktsbezeichnung als strafbare Handlung eingestuft werden und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind; oder
2. die noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe im Fall der Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme mindestens ein Jahr beträgt.
Falls das Auslieferungsersuchen mehrere Handlungen betrifft, von denen jede nach dem Recht beider Parteien strafbar ist, ist es ausreichend, dass eine von ihnen die Anforderungen in Absatz 1 und Absatz 2 erfüllt, damit eine Auslieferung gewährt wird.
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