1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei der Ansicht ist, dass die Handlung politischen Charakters oder eine mit einer solchen zusammenhängende Handlung ist.
2. Die Behauptung politischer Motive oder Zielsetzungen hindert eine Auslieferung nicht, wenn die Handlung einer gewöhnlichen strafbaren Handlung entspricht und der kriminelle Charakter der Handlung überwiegt.
3. Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen beider Parteien aus anderen internationalen Übereinkommen, denen die Parteien angehören.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden