Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Artikel 1
Art. 2Anwendungsbereich
Art. 3Begriffsbestimmungen
Art. 4Gleichstellung mit nationalen Filmen
Art. 5Voraussetzungen für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion
Art. 6Höhe der Beteiligung der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten
Art. 7Rechte der Gemeinschaftsproduzenten am Kinofilm
Art. 8Technische und künstlerische Beteiligung
Art. 9Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
Art. 10Ausgewogene Beteiligung
Art. 11Einreise und Aufenthalt
Art. 12Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten
Art. 13Ausfuhr
Art. 14Sprachen
Art. 15Filmfestspiele
Art. 16Wirkungen des Übereinkommens
Art. 17Art. 18
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Art. 19Inkrafttreten
Art. 20Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
Art. 21Art. 22
Vorbehalte
Art. 23Kündigung
Art. 24Notifikationen
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Artikel 1
Art. 1 Ziel des Übereinkommens
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, die Weiterentwicklung der internationalen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.
Artikel 2
Art. 2 Anwendungsbereich
1 Dieses Übereinkommen regelt die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen, die ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben.
2 Dieses Übereinkommen findet Anwendung:
a auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten beteiligt sind, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, und
b auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, sowie ein oder mehrere Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in solchen Vertragsparteien niedergelassen sind, beteiligt sind. Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in den Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, darf jedoch 30 vH der Gesamtproduktionskosten nicht übersteigen.
Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Produktion eine offizielle Gemeinschaftsproduktion eines Kinofilms im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c ist.
3 Die zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Abkommen finden auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung.
Im Fall mehrseitiger Gemeinschaftsproduktionen gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens den Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vor. Die Bestimmungen über zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen bleiben in Kraft, sofern sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.
4 Gibt es zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens kein Abkommen über zweiseitige Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktion, so findet das Übereinkommen auch auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen Anwendung, es sei denn, dass eine der beteiligten Vertragsparteien nach Artikel 22 einen Vorbehalt angebracht hat.
Artikel 3
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
a der Begriff „Kinofilm“ einen Film von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger – einschließlich Spielfilme, Animationsfilme und Dokumentarfilme –, der den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entspricht und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist;
b der Begriff „Gemeinschaftsproduzenten“ Filmproduktionsgesellschaften oder Produzenten, die in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens niedergelassen und durch einen Gemeinschaftsproduktionsvertrag gebunden sind;
c der Begriff „offizielle Gemeinschaftsproduktion eines Kinofilms“ (nachfolgend „der Film“) einen Kinofilm, der den Voraussetzungen des Anhangs II entspricht, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
d der Begriff „mehrseitige Gemeinschaftsproduktion“ einen Kinofilm, der von mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 hergestellt worden ist.
Kapitel II
Für Gemeinschaftsproduktionen geltende Vorschriften
Artikel 4
Art. 4 Gleichstellung mit nationalen Filmen
1 In mehrseitiger Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme, die unter dieses Übereinkommen fallen, haben Anspruch auf die Vergünstigungen, die nationalen Filmen durch die in jeder der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien dieses Übereinkommens geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt werden.
2 Die Vergünstigungen werden jedem Gemeinschaftsproduzenten von der Vertragspartei, in der er niedergelassen ist, im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen, welche die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei vorsehen, und nach Maßgabe dieses Übereinkommens gewährt.
Artikel 5
Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion
1 Jeder in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilm bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in denen die Gemeinschaftsproduzenten niedergelassen sind, nach Konsultation zwischen diesen Behörden und im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Verfahren. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
2 Die Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion werden den zuständigen Behörden nach dem in Anhang I festgelegten Antragsverfahren zur Genehmigung vorgelegt. Diese Genehmigung ist endgültig, außer bei Nichteinhaltung der ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen im künstlerischen, finanziellen oder technischen Bereich.
3 Filmvorhaben eindeutig pornographischer Art oder Vorhaben, die Diskriminierung, Hass oder Gewalt befürworten oder die Würde des Menschen offen verletzen, können nicht als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden.
4 Die mit der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion verbundenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die über eine angemessene technische und finanzielle Organisation und eine ausreichende berufliche Befähigung verfügen.
5 Jeder Vertragsstaat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten zuständigen Behörden durch eine Erklärung, die er bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgibt. Diese Erklärung kann zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden.
Artikel 6
Art. 6 Höhe der Beteiligung der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten
1 Bei einer mehrseitigen Gemeinschaftsproduktion darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 5 vH und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 80 vH der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung weniger als 20 vH oder ist die Gemeinschaftsproduktion lediglich finanzieller Natur, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.
2 Tritt dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Absatz 4 an die Stelle eines zweiseitigen Abkommens zwischen zwei Vertragsparteien, so darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 10 vH und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 90 vH der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung weniger als 20 vH oder ist die Gemeinschaftsproduktion lediglich finanzieller Natur, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.
Artikel 7
Art. 7 Rechte der Gemeinschaftsproduzenten am Kinofilm
1 Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum an den Rechten an den materiellen und immateriellen Gütern des Films gewährleisten. Der Vertrag muss die Bestimmung enthalten, dass das Filmmaster (erste fertige Fassung) an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.
2 Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten auch das Recht auf Zugang zum Material und zum Filmmaster zwecks Verwendung als Vervielfältigungsmedium gewährleisten.
Artikel 8
Art. 8 Technische und künstlerische Beteiligung
1 Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien muss der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.
2 Vorbehaltlich der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und der Erfordernisse des Drehbuchs muss der an den Dreharbeiten beteiligte Stab aus Angehörigen der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten bestehen und wird die Postproduktion in der Regel in diesen Staaten durchgeführt.
Artikel 9
Art. 9 Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
1 Ungeachtet des Artikels 8 und vorbehaltlich der durch die in den Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften festgelegten besonderen Voraussetzungen und Grenzen können Gemeinschaftsproduktionen aufgrund dieses Übereinkommens als solche anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a Sie umfassen eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen, die lediglich finanzieller Art sein können, entsprechend dem Gemeinschaftsproduktionsvertrag; jedoch darf der jeweilige nationale Anteil nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 25 vH der Produktionskosten betragen;
b sie umfassen einen Mehrheitsgemeinschaftsproduzenten, der einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag leistet und die Voraussetzungen für die Anerkennung des Kinofilms als nationaler Film in seinem Land erfüllt;
c sie tragen zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zum interkulturellen Dialog bei; und
d sie sind Gegenstand von Gemeinschaftsproduktionsverträgen, die Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen enthalten.
2 Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen können nur als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden, wenn die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall ihre Genehmigung erteilt haben, wobei insbesondere Artikel 10 berücksichtigt wird.
Artikel 10
Art. 10 Ausgewogene Beteiligung
1 In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms muss im Hinblick sowohl auf den investierten Gesamtbetrag als auch auf die künstlerische und technische Beteiligung an in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen eine allgemeine Ausgewogenheit gewahrt bleiben.
2 Eine Vertragspartei, die über einen angemessenen Zeitraum feststellt, dass ihre Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen unausgewogen sind, kann die Wiederherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses in ihren Beziehungen zu dieser oder diesen Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms zur Voraussetzung für die Genehmigung einer weiteren Gemeinschaftsproduktion machen.
Artikel 11
Art. 11 Einreise und Aufenthalt
Im Einklang mit den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und internationalen Verpflichtungen erleichtert jede Vertragspartei dem technischen und künstlerischen Personal aus an einer Gemeinschaftsproduktion beteiligten anderen Vertragsparteien die Einreise, den Aufenthalt sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen in ihrem Hoheitsgebiet. Ebenso erlaubt jede Vertragspartei die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr der Ausrüstung, die für die Herstellung und den Verleih der unter dieses Übereinkommen fallenden Kinofilme erforderlich ist.
Artikel 12
Art. 12 Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten
1 Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.
2 Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.
Artikel 13
Art. 13 Ausfuhr
Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausgeführt, in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kinofilme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,
a so wird der Kinofilm in der Regel dem Kontingent des Staates zugerechnet, der die Mehrheitsbeteiligung hat;
b so wird der Kinofilm bei gleicher Beteiligung verschiedener Staaten dem Kontingent des Staates zugerechnet, der über die besten Ausfuhrmöglichkeiten in den Einfuhrstaat verfügt;
c so wird der Kinofilm, wenn die Buchstaben a und b nicht angewendet werden können, dem Kontingent der Vertragspartei zugerechnet, die den Regisseur stellt.
Artikel 14
Art. 14 Sprachen
Bei der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei von dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten eine Endfassung des Kinofilms in einer der Sprachen dieser Vertragspartei verlangen.
Artikel 15
Art. 15 Filmfestspiele
Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes beschließen, werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme auf internationalen Filmfestspielen von der Vertragspartei, in welcher der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent niedergelassen ist, oder bei gleicher finanzieller Beteiligung von der Vertragspartei, die den Regisseur stellt, vorgestellt.
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 16
Art. 16 Wirkungen des Übereinkommens
1 Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am 2. Oktober 1992 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen.
2 In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1992, die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet das Übereinkommen von 1992 weiterhin Anwendung.
Artikel 17
Art. 17
Folgemaßnahmen zum Übereinkommen und Änderungen der Anhänge I und II
1 Der Vorstand des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, ist für Folgemaßnahmen zu diesem Übereinkommen zuständig.
2 Bei der Erfüllung der dem Vorstand von „Eurimages“ durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben kann jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die kein Mitglied von „Eurimages“ ist, im Vorstand von „Eurimages“ vertreten werden und eine Stimme erhalten.
3 Zur Förderung der wirksamen Anwendung des Übereinkommens darf der Vorstand von „Eurimages“:
a Vorschläge zum leichteren Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen zwischen den Vertragsparteien machen;
b seine Meinung zu jeglichen Fragen hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung dieses Übereinkommens zum Ausdruck bringen und gegenüber den Vertragsparteien diesbezüglich konkrete Empfehlungen aussprechen.
4 Zur Aktualisierung der Bestimmungen von Anhang I und Anhang II dieses Übereinkommens zwecks Sicherstellung, dass sie auch weiterhin für die gängige Praxis in der Filmwirtschaft relevant sind, können von jeder Vertragspartei, vom Ministerkomitee oder vom Vorstand des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, Änderungen vorgeschlagen werden. Diese werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarats übermittelt.
5 Nach Abstimmung mit den Vertragsparteien kann das Ministerkomitee einen Änderungsvorschlag nach Absatz 4 mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschließen. Diese Änderung tritt nach Ablauf eines Zeitabschnitts von einem Jahr nach ihrer Übermittlung an die Vertragsparteien in Kraft. Während dieses Zeitabschnitts kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats einen Einspruch gegen das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragspartei notifizieren.
6 Notifiziert ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär des Europarats einen Einspruch gegen das Inkrafttreten der Änderung, so tritt die Änderung nicht in Kraft.
7 Notifiziert weniger als ein Drittel der Vertragsparteien einen Einspruch, so tritt die Änderung für die Vertragsparteien in Kraft, die keinen Einspruch notifiziert haben.
8 Ist eine Änderung nach Absatz 5 und 7 in Kraft getreten und hat eine Vertragspartei einen Einspruch gegen diese Änderung notifiziert, so tritt die Änderung für diese Vertragspartei am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats ihre Annahme der Änderung notifiziert hat. Eine Vertragspartei, die einen Einspruch erhoben hat, kann diesen jederzeit mittels Notifikation an den Generalsekretär des Europarats zurücknehmen.
9 Nimmt das Ministerkomitee eine Änderung an, darf ein Staat oder die Europäische Union seine/ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur unter gleichzeitiger Annahme der Änderung ausdrücken.
Artikel 18
Art. 18 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
1 Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2 Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Artikel 19
Art. 19 Inkrafttreten
1 Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten des Europarats, nach Artikel 18 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2 Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 20
Art. 20 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
1 Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats, nach Abstimmung mit den Vertragsparteien, durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats sowie die Europäische Union einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2 Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Union im Fall ihres Beitritts tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 21
Geltungsbereichsklausel
Art. 21
1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, bezeichnen.
2 Jede Vertragspartei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3 Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 22
Art. 22 Vorbehalte
1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich außerdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 23
Art. 23 Kündigung
1 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 24
Art. 24 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats sowie der Europäischen Union und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde:
a jede Unterzeichnung;
b jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 19, 20 und 21;
d jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts gemäß Artikel 22;
e jede nach Artikel 5 Absatz 5 abgegebene Erklärung;
f jede nach Artikel 23 notifizierte Kündigung;
g jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt den in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie der Europäischen Union und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen wurde, beglaubigte Abschriften.
Anhang I
Antragsverfahren
Anl. 1
Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten rechtzeitig vor Beginn der Dreharbeiten oder Animationsarbeiten unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf vorläufige Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zugehen:
– eine Erklärung zur Urheberrechtssituation;
– eine Synopsis des Films;
– eine vorläufige Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten;
– ein Budget und ein vorläufiger Finanzierungsplan;
– ein vorläufiger Drehplan;
– der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag oder ein Vertrag in Kurzform („Deal Memo“). Dieses Dokument muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten.
Die endgültige Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion erfolgt bei Fertigstellung des Films und nach Prüfung der folgenden endgültigen Produktionsunterlagen durch die nationalen Behörden:
– eine lückenlose Rechtekette;
– ein endgültiges Drehbuch;
– eine endgültige Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligtenStaaten;
– eine endgültige Kostenaufstellung;
– ein endgültiger Finanzierungsplan;
– der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag. Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten.
Die nationalen Behörden können jegliche sonstige nach nationaler Gesetzgebung für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Unterlagen anfordern.
Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden.
Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteiligung eingegangen ist.
Anhang II
Definition eines den Anforderungen entsprechenden Kinofilms
Anl. 2
1 Ein Kinospielfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er in Bezug auf die Bestandteile, die in den Vertragsstaaten des Übereinkommens ihren Ursprung haben, nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 16 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 21 Punkten erreicht.
2 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 16 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens | Gewichtungspunkte |
Regisseur | 4 |
Drehbuchautor | 3 |
Komponist | 1 |
Erste Filmrolle | 3 |
Zweite Filmrolle | 2 |
Dritte Filmrolle | 1 |
Leitung – Kamera | 1 |
Leitung – Ton | 1 |
Leitung – Schnitt | 1 |
Leitung – Szenenbild oder Kostümdesign | 1 |
Studio- oder Drehort | 1 |
Ort für visuelle Effekte (VFX) oder Computer Generated Imagery (CGI) | 1 |
Ort der Postproduktion | 1 |
_____________ 21 | |
N. B. Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend. | |
3 Ein Kinoanimationsfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 23 Punkten erreicht.
4 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 15 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens | Gewichtungspunkte |
Konzeption | 1 |
Drehbuch | 2 |
Charakterdesign | 2 |
Musikkomposition | 1 |
Regie | 2 |
Storyboard | 2 |
Leitung - Ausstattung | 1 |
Computergenerierte Hintergründe | 1 |
Layout (2D) oder Layout und Kameraeinstellungen (3D) | 2 |
75 vH der Ausgaben für Animation in Vertragsstaaten des Übereinkommens | 3 |
75 vH der Reinzeichnung, Zwischenphasenzeichnung und Kolorierung in Vertragsstaaten des Übereinkommens (2D) oder 75 vH der Kolorierung, Beleuchtung, des Riggings, Modellierens und Texturierens in Vertragsstaaten des Übereinkommens (3D) | 3 |
Compositing oder Kamera | 1 |
Schnitt | 1 |
Ton | 1 |
________ 23 | |
5 Ein Kinodokumentarfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 50 vH der insgesamt möglichen Punkte erreicht.
6 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 50 vH der insgesamt möglichen Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens | Gewichtungspunkte |
Regisseur | 4 |
Drehbuchautor | 1 |
Kamera | 2 |
Schnitt | 2 |
Recherche | 1 |
Komponist | 1 |
Ton | 1 |
Drehort | 1 |
Ort der Postproduktion | 2 |
Ort für visuelle Effekte (VFX) oder Computer Generated Imagery (CGI) | 1 |
________ 16 | |