Art. 13 Ausfuhr — Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
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Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausgeführt, in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kinofilme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,
a so wird der Kinofilm in der Regel dem Kontingent des Staates zugerechnet, der die Mehrheitsbeteiligung hat;
b so wird der Kinofilm bei gleicher Beteiligung verschiedener Staaten dem Kontingent des Staates zugerechnet, der über die besten Ausfuhrmöglichkeiten in den Einfuhrstaat verfügt;
c so wird der Kinofilm, wenn die Buchstaben a und b nicht angewendet werden können, dem Kontingent der Vertragspartei zugerechnet, die den Regisseur stellt.
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