1 Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am 2. Oktober 1992 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen.
2 In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1992, die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet das Übereinkommen von 1992 weiterhin Anwendung.
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