BundesrechtInternationale VerträgeRechtsstellung der Truppen (Senegal)

Rechtsstellung der Truppen (Senegal)

In Kraft seit 01. Juni 2021
Up-to-date

Artikel I

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

1. „Personal“: das militärische und zivile Personal der Verteidigungsministerien der beiden Staaten der Parteien, einschließlich jenes ausländischen Militärpersonals, welches auf Basis eines Austauschprogramms einen integrierenden Bestandteil der militärischen Einheiten des Entsendestaates bildet;

2. „Entsendestaat“: Republik Österreich;

3. „Gaststaat“: Republik Senegal.

Artikel II

Art. 2 Ein- und Ausreisebedingungen

1. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf jene Truppen und Mitglieder des Personals einer Partei Anwendung, die sich im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten.

2. Den Mitgliedern des Personals des Entsendestaates, die in Besitz eines gültigen Reisepasses sind, ist es gestattet, in das Hoheitsgebiet des Gaststaates ein- und aus diesem auszureisen. Wenn nötig, suchen sie um ein Visum oder einen Aufenthaltstitel an, welche die Behörden des Gaststaates gebührenfrei und so rasch wie möglich ausstellen.

3. Die Mitglieder des Personals des Entsendestaates weisen einen von der zuständigen Behörde des Entsendestaates ausgestellten Einzel- oder Sammelmarschbefehl oder einen Versetzungsbescheid vor.

4. Der Gaststaat stellt Verbindungspersonal für Beratungsdienste zur Verfügung.

Artikel III

Art. 3 Disziplin und Gerichtsbarkeit

1. Straftaten, die von einem Mitglied des Personals des Entsendestaates begangen werden, unterliegen, vorbehaltlich der in Absatz 2 dieses Artikels getroffenen Bestimmungen, der Zuständigkeit der Gerichte des Gaststaates.

2. Die zuständigen Behörden des Entsendestaates haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit im Falle von Straftaten, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des Personals des Entsendestaates in Ausübung seines Dienstes ergeben, sowie in den folgenden Fällen:

a) wenn die Straftaten unmittelbar gegen die Sicherheit des Entsendestaates gerichtet sind;

b) wenn die Straftaten unmittelbar gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds des Personals des Entsendestaates gerichtet sind;

c) wenn die Straftaten nur gegen das Vermögen des Entsendestaates gerichtet sind.

3. Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so teilt er dies umgehend den zuständigen Behörden des anderen Staates mit. Die zuständigen Behörden des Staates, der das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit hat, ziehen Ersuchen um Verzicht auf das Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn die zuständigen Behörden des anderen Staates einem derartigen Verzicht besondere Wichtigkeit beimessen.

4. Der Entsendestaat verpflichtet sich, jedes Mitglied des Personals des Entsendestaates den zuständigen Justizbehörden des Gaststaates zu Ermittlungszwecken vorzuführen. Die Justizbehörden werden Ersuchen der Behörden des Entsendestaates, die darauf abzielen, die Person in Gewahrsam zu behalten, bis sie durch den Gaststaat unter Anklage gestellt wird, wohlwollend behandeln.

5. Die Behörden des Gaststaates setzen die Behörden des Entsendestaates unverzüglich über jede Festnahme eines Mitglieds des Personals des Entsendestaates unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für die Festnahme in Kenntnis.

6. Die Parteien unterstützen sich bei Bedarf gegenseitig bei der Durchführung von Ermittlungen sowie bei der Beschaffung von Beweismitteln und informieren die jeweils andere Partei über den weiteren Verlauf des Verfahrens vor ihren Gerichten.

7. Im Falle einer Strafverfolgung vor den Gerichten des Gaststaates hat jedes Mitglied des Personals des Entsendestaates das Recht:

auf Verhandlung binnen angemessener Frist;

auf Vertretung durch einen Verteidiger eigener Wahl oder durch einen nach Maßgabe der jeweils in dem Gaststaat geltenden Bedingungen bestellten Verteidiger;

wenn nötig, auf die Dienste eines befähigten Dolmetschers, der vom Gaststaat für die gesamte Dauer des Verfahrens bzw. des Prozesses bereitgestellt wird;

sich mit einem Vertreter der Botschaft des Entsendestaates in Verbindung zu setzen sowie, wenn es die Verfahrensvorschriften gestatten, auf Anwesenheit eines solchen Vertreters bei der Verhandlung;

vor der Anhörung über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden;

den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden;

nicht für eine Handlung oder Unterlassung verfolgt zu werden, die zum Zeitpunkt der Begehung nach der Rechtsordnung des Gaststaates nicht strafbar war;

im Falle einer Verurteilung durch die Gerichte des Gaststaates seine Strafe im Entsendestaat zu verbüßen.

8. Wenn ein Mitglied des Personals des Entsendestaates in einem Strafverfahren, das nach den Bestimmungen dieses Artikels durchgeführt wurde, freigesprochen oder verurteilt wurde, so kann gegen dieses Mitglied durch die Gerichte des anderen Staates nicht ein weiteres Mal für das selbe Delikt ein Strafverfahren durchgeführt werden.

Artikel IV

Art. 4 Waffen und Ausrüstung

1. Im Rahmen dieses Abkommens ist das militärische Personal des Entsendestaates berechtigt, Waffen und militärische Ausrüstung, einschließlich angemessener Mengen von Versorgungsgütern, die zur ausschließlichen Verwendung durch dieses Personal bestimmt sind, gemäß den im Gaststaat geltenden Vorschriften einzuführen und zu tragen.

2. Der Entsendestaat teilt dem Gaststaat im Voraus die Identität der Mitglieder seines Personals mit.

3. Die Auflistung der Waffen und der militärischen Ausrüstung ist den zuständigen Behörden des Gaststaates zum Zwecke der Zulassung im Hoheitsgebiet des Gaststaates zu übermitteln.

4. Das militärische Personal des Entsendestaates ist gemäß den im Gaststaat geltenden Gesetzen und Vorschriften berechtigt für dienstliche Zwecke Waffen zu besitzen und zu tragen.

5. Das militärische Personal darf Waffen und Munition nur im Rahmen der Übungs- und Ausbildungstätigkeiten und nur an speziell für den Entsendestaat vorgesehenen Orten tragen. Diese Orte werden durch den Gaststaat zugewiesen.

6. Waffen und Munition sind gemäß den im Gaststaat geltenden Gesetzen und Vorschriften zu lagern und zu bewachen.

7. Das militärische Personal ist berechtigt, in Ausübung seines dienstlichen Auftrages die nationale militärische Uniform zu tragen.

Artikel V

Art. 5 Führerschein

Der Gaststaat erkennt, ohne vorherige Prüfung oder Einhebung von Gebühren, die Gültigkeit von gültigen zivilen oder militärischen Führerscheinen des Personals des Entsendestaates für jene Kraftfahrzeugkategorie an, für die der Führerschein durch den Entsendestaat ausgestellt wurde.

Artikel VI

Art. 6 Schadensersatz

1. Die Parteien verzichten wechselseitig auf alle Schadenersatzansprüche für Schäden, die an Regierungsgütern verursacht wurden, die von ihren Streitkräften benutzt wurden, oder für den Verlust solcher Güter sowie für Körperverletzungen (einschließlich solcher mit Todesfolge), die ihr Personal im Rahmen seines dienstlichen Auftrags erlitten hat.

2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn der Schaden an den Regierungsgütern oder deren Verlust oder die in diesem Absatz beschriebenen, vom Personal erlittenen Körperverletzungen durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz herbeigeführt wurden. Die Parteien arbeiten bei der Beweiserhebung für die Prüfung und die Beseitigung von Forderungen, für die sie verantwortlich sind, zusammen.

3. Schadensersatzansprüche Dritter für Verluste, Schäden oder Körperverletzungen (andere als vertragliche Schadensersatzansprüche), die durch das Personal des Entsendestaates verursacht wurden, werden durch den Gaststaat im Auftrag des Entsendestaates gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Gaststaates geregelt. Die Kosten, die durch die Regelung eines solchen Anspruchs entstehen, werden vom Entsendestaat erstattet.

4. Schadensersatzansprüche Dritter für Verluste, Schäden oder Körperverletzungen, die durch das Personal der beiden Parteien in Ausübung ihres dienstlichen Auftrags verursacht wurden, werden durch den Gaststaat, auch im Namen des Entsendestaates, gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Gaststaates geregelt. Die Kosten, die durch die Regelung eines solchen Anspruchs entstehen, werden zwischen den Parteien gerecht aufgeteilt.

5. Vor jeglicher Regelung von Schadensersatzansprüchen Dritter berät sich der Gaststaat mit dem Entsendestaat.

Artikel VII

Art. 7 Medizinische Hilfe und Tod eines Mitglieds des Personals

a) Medizinische und zahnärztliche Hilfe

1. Das Personal des Entsendestaates muss medizinisch und zahnärztlich für tauglich befunden werden, bevor es an einem Übungs- oder Ausbildungsvorhaben im Gaststaat teilnimmt.

2. Das Personal des Entsendestaates erhält während der Dauer seines Aufenthaltes im Gaststaat im Rahmen des vorliegenden Abkommens unentgeltlich notfallmedizinische und notzahnärztliche Hilfe.

3. Jede andere medizinische und zahnärztliche Hilfe, einschließlich Krankenhausunterbringung, wird zu den gleichen Bedingungen wie für das Personal des Gaststaates gewährt.

4. Die militärischen Behörden des Entsendestaates erstatten den Behörden des Gaststaates die Kosten für die Notevakuierung durch die Flugrettung sowie für die erweiterte medizinische Behandlung ihres Personals in den zivilen und lokalen medizinischen Einrichtungen, es sei denn, die Truppen des Entsendestaates können internationale oder bilaterale Abkommen bezüglich medizinischer oder sozialversicherungsrechtlicher Vereinbarungen in Anspruch nehmen, um die Kosten der oben angeführten Behandlung zu erstatten.

b) Todesfall

1. Die im Gaststaat anwesenden Behörden des Entsendestaates haben das Recht, die Überstellung des Leichnams eines verstorbenen Mitglieds des Personals des Entsendestaates oder eines Mitglieds seiner Familie sowie dessen persönlicher Gegenstände zu übernehmen und die dafür geeigneten Maßnahmen zu treffen.

2. Ohne die Einwilligung der Behörden des Entsendestaates sowie ohne die Anwesenheit eines seiner Vertreter oder eines Mitglieds seiner Familie wird keine Autopsie am Leichnam eines verstorbenen Mitglieds des Personals des Entsendestaates durchgeführt.

3. Die Parteien arbeiten bestmöglich zusammen, um in kürzester Zeit die Überstellung des Leichnams eines verstorbenen Mitglieds des Personals des Entsendestaates oder eines Mitglieds seiner Familie in sein Heimatland zu gewährleisten.

Artikel VIII

Art. 8 Technische Vereinbarungen

Technische Vereinbarungen bezüglich der Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben können zwischen den Verteidigungsministerien der beiden Parteien getroffen werden.

Artikel IX

Art. 9 Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten über die Anwendung oder Umsetzung des vorliegenden Abkommens werden einvernehmlich, mittels gemeinsamer Übereinkunft, beigelegt.

Artikel X

Art. 10 Kündigung

Die Parteien können das vorliegende Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung kündigen. Diese Mitteilung wird zwei Monate nachdem die andere Partei sie erhalten hat wirksam.

Die Kündigung des vorliegenden Abkommens berührt keine Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Kündigung ergeben.

Artikel XI

Art. 11 Inkrafttreten, Dauer und Abänderung

Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten schriftlichen Mitteilung über die Erfüllung der notwendigen internen verfassungsrechtlichen Verfahren folgt.

Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es wird durch stillschweigen automatisch für weitere fünf Jahre verlängert, es sei denn, eine der Parteien setzt die andere zwei Monate vor Ablauf des Abkommens von ihrer Beendigungsabsicht in Kenntnis.

Die Parteien können das vorliegende Abkommen jederzeit durch ein gemeinsames Abkommen schriftlich abändern. Für die Inkraftsetzung der Änderungen gelten die im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehen Bestimmungen.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu ordnungsgemäß Befugten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Dakar, am 15. Jänner 2020 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.