1. Im Rahmen dieses Abkommens ist das militärische Personal des Entsendestaates berechtigt, Waffen und militärische Ausrüstung, einschließlich angemessener Mengen von Versorgungsgütern, die zur ausschließlichen Verwendung durch dieses Personal bestimmt sind, gemäß den im Gaststaat geltenden Vorschriften einzuführen und zu tragen.
2. Der Entsendestaat teilt dem Gaststaat im Voraus die Identität der Mitglieder seines Personals mit.
3. Die Auflistung der Waffen und der militärischen Ausrüstung ist den zuständigen Behörden des Gaststaates zum Zwecke der Zulassung im Hoheitsgebiet des Gaststaates zu übermitteln.
4. Das militärische Personal des Entsendestaates ist gemäß den im Gaststaat geltenden Gesetzen und Vorschriften berechtigt für dienstliche Zwecke Waffen zu besitzen und zu tragen.
5. Das militärische Personal darf Waffen und Munition nur im Rahmen der Übungs- und Ausbildungstätigkeiten und nur an speziell für den Entsendestaat vorgesehenen Orten tragen. Diese Orte werden durch den Gaststaat zugewiesen.
6. Waffen und Munition sind gemäß den im Gaststaat geltenden Gesetzen und Vorschriften zu lagern und zu bewachen.
7. Das militärische Personal ist berechtigt, in Ausübung seines dienstlichen Auftrages die nationale militärische Uniform zu tragen.
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